Das Innenministerium hat das beantragte Volksbegehren „#6 Jahre Mietenstopp” dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Dem Landesgesetzgeber fehlt für ein solches Vorhaben die erforderliche Kompetenz, da diese der Bund habe.
Am 6. März haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp” eingereicht, das auf den Erlass eines Gesetzes zur Begrenzung der Miethöhe in Bayern gerichtet ist.
Für die vorgesehenen Regelungen über die Begrenzung von Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen und über die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen hat der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis, so die Einschätzung des Innenministeriums. Der Bund habe hierzu bereits abschließende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen. Insoweit bleibe kein Raum für die Festsetzung eigener landesgesetzlicher Mietpreisgrenzen. Es dürfen weder weitergehende noch andere Regelungen geschaffen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.