Regeln beim Radeln

Promillegrenzen nicht überschreiten

Schwabing · Sommer ist Biergartenzeit und dabei passieren auch Fälle wie der vom vergangenen Samstag: Da eierte ein 20-jähriger so betrunken mit seinem Fahrrad die Leopoldstraße entlang, dass er auf Höhe der Hausnummer 42 endgültig auf dem Hosenboden landete.

Sein zusätzliches Pech, dass das ausgerechnet in Sichtweite einer Polizeistreife geschah. Und da der Bruchpilot deutlich nach Alkohol roch, führten die Beamten einen Atemalkoholtest durch. Ergebnis: 2,6 Promille. Nach einer Blutentnahme erwartet den Radfahrer nun eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr. Zum Glück zog er sich bei dem Sturz wenigstens keine Verletzungen zu.

Doch bei aller Vernunft und gutem Willen, die einer Radlnutzung bei Alkoholgenuss ja auch zugrunde liegen, will die Polizei in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, im vernünftigen Rahmen zu bleiben. Denn nicht nur für Motorrad- und Autofahrer, auch für Fahrradfahrer gibt es Grenzwerte für den Alkoholanteil im Blut. Wer darüber liegt, macht sich strafbar.

Nämlich schlimmstenfalls schon ab einem Wert von 0,3 Promille: Wer hier auffällig fährt, etwa in Schlangenlinien, oder gar einen Unfall verursacht, begeht eine Straftat, und zwar die der »relativen Fahruntüchtigkeit«. Ab 1,6 Promille macht sich jeder Radler unabhängig von der Fahrweise grundsätzlich strafbar. Die rede ist dann von »absoluter Fahruntüchtigkeit«. Mögliche Folgen: 3 Punkte in Flensburg und eine saftige Geldstrafe. Wenn es ganz arg kommt, muss der Radler sogar seinen Motorrad- bzw. Autoführerschein abgeben, obwohl er gar nicht mit dem Motorrad oder dem Auto unterwegs war!

Artikel vom 19.07.2016
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