Achim B., Haar, fragt: Stimmt es, dass man sein Auto, wenn es auf dem Parkplatz vor der Haustür den Geist aufgibt, nicht selbst zur Werkstatt abschleppen darf, sondern einen Abschleppdienst rufen muss?
Das ist richtig. Um die Regelung zu verstehen, muss man den Unterschied zwischen Abschleppen und Schleppen kennen, denn diese beiden Begriffe werden strikt voneinander getrennt und immer wieder verwechselt.
Abschleppen ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs im Rahmen der Nothilfe. Das heißt, ein infolge einer technischen Panne liegen gebliebenes, betriebsunfähiges Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen oder zu einer nahe gelegenen Reparaturwerkstatt zu bringen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Beim Abschleppen ist zu beachten, dass man entweder eine Abschleppstange oder ein -seil verwenden muss, die als solche gekennzeichnet sind. Jedoch ist eine Abschleppstange empfehlenswerter, da für den Fahrer des abgeschleppten Autos dabei kaum die Gefahr besteht, auf den Vordermann aufzufahren.
Liegt der Nothilfegedanke nicht zugrunde, handelt es sich um Schleppen. Für das Mitführen eines anderen betriebsfähigen oder -unfähigen Fahrzeugs auf dessen eigenen Rädern ohne eine Nothilfesituation muss man sich eine Schleppgenehmigung erteilen lassen. Zu beachten ist, dass nicht jede Person, die einen Führerschein hat, schleppen darf, sondern eine Fahrerlaubnis der Anhänger-Klassen E benötigt (siehe Paragraph 6 der Fahrerlaubnisverordnung). Für das geschleppte Fahrzeug hingegen ist beim Schleppen keine Fahrerlaubnis erforderlich, denn der Fahrer lenkt allenfalls einen im Übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger. Wer also ein Fahrzeug beispielsweise vom Parkplatz vor der Haustüre zur Werkstatt ohne gültige Fahrerlaubnis und somit ohne gültigen Versicherungsschutz schleppt, muss mit dem Entzug des Führerscheins und einer saftigen Geldstrafe rechnen. Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, ist es empfehlenswert im Fall der Fälle stets einen professionellen Abschleppdienst zu rufen anstatt selbst zu schleppen.