(bs) – Zwar gibt es eine Verkehrssicherungspflicht, die es Immobilieneigentümern auferlegt, absehbare Gefahrenquellen auf ihrem Grundstück aus dem Weg zu schaffen. Doch auch von einem unbeteiligten Dritten darf erwartet werden, dass er sich – den Verhältnissen angemessen – vorsichtig bewegt. Sonst gehen die Gerichte bei Unfällen von einem Mitverschulden aus. So entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 172 C 20800/06) Der Fall: Eines Abends, es war schon dunkel, besuchte eine Frau ein ihr durchaus bekanntes Anwesen in München. Die Haustüre war nicht beleuchtet, es fand sich auch nirgendwo ein Lichtschalter. Die Frau betrat das Gebäude trotzdem und wollte sich langsam nach einem Schalter vortasten. Statt dessen aber stürzte sie plötzlich kopfüber die Kellertreppe hinab und zog sich dabei Platzwunden, eine Gehirnerschütterung und Prellungen zu. In einem Zivilprozess forderte sie anschließend sowohl Schadenersatz als auch ein Schmerzensgeld. Ihre Begründung: Schlechte Beleuchtung und unzureichende Absicherung der Kellertreppe hätten den Unfall überhaupt erst verursacht. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht vollständig an. Das Urteil: Das Amtsgericht München wollte in dem Prozess weder der einen noch der anderen Partei vollständig Recht geben. Es handle sich hier zwar um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Eigentümer, doch auch die Verletzte hätte eindeutiger vorsichtiger sein müssen. Die zuständige Richterin meinte im Wortlaut: „Die Klägerin hätte (...) entweder auf ein Betreten des Anwesens völlig verzichten können oder sich an der Hauswand vorsichtig entlang tasten müssen, dass es nicht zu einem Sturz kommen konnte.“ Deswegen wurde ihr ein Mitverschulden zur Hälfte zur Last gelegt und sie erhielt lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro.