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Wer zahlt bei Sturmschäden?

Beantwortet Ihre Fragen: ADAC-Versicherungsexperte Hans Kliefoth.

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Jochen Werner, Milbertshofen, fragt: Wer zahlt, wenn mein Auto durch einen Sturm beschädigt wird?

Schäden bei Windstärken über acht werden von der Teilkaskoversicherung übernommen und zwar dann, wenn Ihr Fahrzeug unmittelbar durch den Sturm beschädigt wurde. Davon ist bei einem geparkten Auto auszugehen. Aber auch wenn Ihr Fahrzeug während der Fahrt durch Gegenstände beschädigt wird, dürfen Sie auf Ersatz durch die Teilkaskoversicherung hoffen. Allerdings nur dann, wenn die Gegenstände unmittelbar vor das Fahrzeug geweht wurden und ein Ausweichen nicht mehr möglich war.

Wenn Sie dagegen mit einem Baum kollidieren, der schon länger auf der Straße lag, können Sie den Schaden allenfalls über die Vollkaskoversicherung abrechnen. Dann wird jedoch der Versicherungsvertrag zurückgestuft. Einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen oder Baufirmen haben geschädigte Autofahrer nur dann, wenn diesen „Verursachern“ eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Sind Dachziegel vom Haus gefallen, muss der Hauseigentümer nachweisen, dass er regelmäßig sein Dach darauf hin überprüfen lässt, ob die Ziegel noch fest sitzen. Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, den Zustand ihrer Bäume zu kontrollieren. Morsches Geäst muss entfernt werden. Auch in diesem Fall muss der Besitzer des Baums nachweisen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

Wird ein Fahrzeug durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtung nicht fachgerecht gesichert hat. Die Teil- oder Vollkaskoversicherung erstattet nur den reinen Fahrzeugschaden, also die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, und zwar unabhängig von einem Verschulden. Dafür muss die Versicherung unverzüglich benachrichtigt werden; sie stellt dann einen Gutachter. Anders ist es, wenn ein anderer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen werden kann: Dann zahlt er beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung den kompletten Schaden, also auch Mietwagen, Wertminderung sowie die Kosten eines eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalts.

Artikel vom 31.03.2010
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