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Ist das Abschleppen auf Supermarktparkplätzen erlaubt?

Beantwortet Ihre juristischen Fragen: Arend Melzer, ADAC-Vertrags­anwalt und Fach­anwalt für Verkehrsrecht.

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Klaus Raabe, Dachau, fragt: Immer wieder hört man von Fällen, dass Fahrzeuge zum Beispiel von Supermarktparkplätzen abgeschleppt werden. Darf das sein?

Gegen das Abschleppen ist im Grunde nichts einzuwenden, wenn zum Beispiel jemand auf einem vollen Supermarkt- oder Restaurantparkplatz zu Geschäftszeiten sein Fahrzeug abstellt, ohne selbst Kunde zu sein. In diesen Fällen hat der Supermarkt- oder Restaurantbesitzer ein für jeden erkennbares Interesse, seinen Parkraum für seine Kunden und Gäste frei zu halten. Wer dennoch sein Fahrzeug auf fremdem Grund abstellt, kann nicht darauf vertrauen, dass dies vom Berechtigten geduldet wird.

Der Eigentümer kann somit das Fahrzeug auf Kosten des Halters bzw. Fahrers abschleppen lassen. Hierfür wendet er sich an ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug abholt. Hinterher macht er die Kosten beim Fahrzeughalter bzw. beim Fahrer, der das Fahrzeug unberechtigt abgestellt hat, geltend. Wie sieht es aber aus, wenn ein Fahrzeug nachts von einem leeren Parkplatz abgeschleppt wird und es erst nach Begleichung eines horrenden Rechnungsbetrages einer Firma, die mit dem Grundstückeigentümer nicht identisch ist, wieder herausgegeben wird? Keinesfalls sollten Sie in dem Fall anstandslos zahlen, sondern auf folgende Punkte achten: Hat der Grundstücksberechtigte überhaupt einen Auftrag an die Firma gegeben, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen?

Lassen Sie sich einen Nachweis zeigen! Ist das Abschleppen verhältnismäßig oder wurde nachts vom leeren Supermarktparkplatz abgeschleppt? Geht die Forderung über das eigentliche Abschleppen hinaus? Oft werden zusätzlich Kosten für die Beweissicherung oder Parkraumüberwachung, Fahrtkostenpauschalen oder andere Posten in Rechnung gestellt. Gibt es Schilder, die auf das Abschleppen bei unberechtigtem Parken hinweisen? Wer hat das Fahrzeug dort abgestellt? Verantwortlich ist nur der Fahrer. Falls der Wagen ohne Zahlung nicht herausgegeben wird, sollte die Polizei verständigt werden. Notfalls sollte eine Zahlung nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Juristisch sind noch nicht alle Fragen rund ums Abschleppen abschließend gerichtlich geklärt. Je nach Richter kann ein Fall auch unterschiedlich entschieden werden. Im Zweifelsfall sollte man daher einen Rechtsanwalt einschalten, der die Forderung überprüft.

Artikel vom 21.01.2010
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