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Saisonkennzeichen für Motorräder – abstellen erlaubt?

Axel Arnold, Presse­sprecher des ADAC Südbayern

Axel Arnold, Presse­sprecher des ADAC Südbayern

Konrad Buchbinder aus Gern fragt: Mein Motorrad hat ein Saisonkennzeichen. Da ich keine Unterstellmöglichkeit habe, steht es abgedeckt auf dem Gehweg. Ist das zulässig?

Das Motorrad ist zwar außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums weiterhin zugelassen, darf aber in den vom Saisonkennzeichen nicht abgedeckten Monaten nicht betrieben oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das Parken auf dem Gehweg oder auf einem öffentlichen Parkplatz ist daher nicht erlaubt.

Ich empfehle dringend, das Motorrad von seinem jetzigen Standort zu entfernen. Denn das unzulässige Parken kann nicht nur 40 Euro Bußgeld kosten, sondern ebenso einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Auch sollte man bedenken, dass nur dann über die so genannte Ruheversicherung ein Versicherungsschutz besteht, wenn das Motorrad in einem Abstellraum oder auf einem gesicherten Abstellplatz untergebracht ist. Wird ein so abgestelltes Bike zum Beispiel durch Diebstahl unbefugt genutzt, leistet der Versicherer Schadenersatz. Ebenso gewährt die Kaskoversicherung Versicherungsschutz. Wichtig zu wissen ist, dass das Motorrad in bestimmten Fällen auch außerhalb des Betriebszeitraums gefahren werden darf: Zulässig und versichert sind Fahrten zur Zulassungsstelle sowie Fahrten zur Haupt- und Abgasuntersuchung, solange diese innerhalb des Zulassungsbezirks stattfinden. Diese Regelungen gelten analog für Kraftfahrzeuge, Wohnmobile und Anhänger.

Artikel vom 18.01.2010
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