BGH-Urteil schafft Klarheit

München – Streitfrage Wasser

Früh sollten sich Mieter bewusst machen, dass Wasser teuer ist. Und nicht immer muss der Vermieter gemäß Zählerstand abrechnen, wie der BGH nun klargestellt hat. Foto: Grohe/Immowelt.de

Früh sollten sich Mieter bewusst machen, dass Wasser teuer ist. Und nicht immer muss der Vermieter gemäß Zählerstand abrechnen, wie der BGH nun klargestellt hat. Foto: Grohe/Immowelt.de

München – Die Berechnung der Kosten für die Wasserversorgung und Entwässerung von Mietwohnungen kann Probleme aufwerfen, wenn nicht alle Wohnungen im Haus mit einem Wasserzähler ausgestattet sind. In diesem Fall darf der Vermieter bei allen Mietparteien die Wasserkosten nach dem Anteil an der Wohnfläche berechnen, auch wenn nur eine einzige Einheit im Mehrfamilienhaus keinen Wasserzähler hat.

Das berichtet das Immobilienportal Immowelt.de mit Verweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 188/07). Im vorliegenden Fall weigerte sich der Mieter, die Wasserkosten zu zahlen, da diese entsprechend der jeweiligen Wohnflächen anteilig aufgeteilt wurden. Der installierte Wasserzähler wies hingegen einen wesentlich geringeren Betrag für den Mieter aus.

Da jedoch zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet waren, entschied der BGH zugunsten des Vermieters. Nach dem erfassten Verbrauch muss nur dann abgerechnet werden, wenn alle Wohnungen Wasserzähler besitzen und im Mietvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Artikel vom 15.01.2009
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