Arbeitszeugnisse dürfen nichts auslassen

München - Weglassen gilt nicht

München – Wer ein Arbeitszeugnis ausstellt, muss auch auf die branchenüblichen Qualifikationen und Anforderungen eingehen. Sonst muss er nachbessern.

Es könnte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein unzulässiges Geheimzeichen sein, wenn ein Arbeitgeber in einem Zeugnis die branchenüblichen Qualifikationen oder Anforderungen auslässt. In diesem Fall hätte ein Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses.

Worauf es bei einem Zeugnis wirklich ankommt, fassten die Richter bei dieser Gelegenheit zusammen. Nach Paragraf 109 Absatz 2 Gewerbeordnung muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein, das sagt der Grundsatz der Zeugnisklarheit. Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben, so der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein.

Das BAG gab mit seinem Urteil (Az. 9 AZR 632/07) dem Redakteur einer Tageszeitung Recht. Er hatte geklagt, weil seine Belastbarkeit in Stresssituationen im Zeugnis nicht erwähnt worden war, ein solcher Hinweis bei Zeitungsredakteuren jedoch üblich sei. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Das LAG muss nun klären, ob die Hervorhebung der Belastbarkeit im Zeugnis tatsächlich bei Zeitungsredakteuren branchenüblich ist.

Artikel vom 19.12.2008
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