Videoüberwachung im Betrieb

München – Alles unter Kontrolle

Immer wieder umstritten:

Immer wieder umstritten:

München – Videoüberwachung ist nicht grundsätzlich verboten, sagt das Bundesarbeitsgericht. Es komme auf den Einzelfall an. Doch der ist schwer zu bewerten. Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen.

Ob der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer zulässig ist, richte sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, legten die Richter des Bundesarbeitsgerichts fest (Beschluss vom 26.8.2008, Az. 1 ABR 16/07).

Ob eine Videoüberwachung angemessen ist, richtet sich nach ihrer Eingriffsintensität im Einzelfall. Diese hänge unter anderem davon ab, ob die beobachteten Personen dazu einen Anlass geboten haben, wie viele Personen betroffen sind und wie lange die Überwachung dauert. Eine geheime Überwachung verwehre dem Beobachteten faktisch den Rechtsschutz. Sie sei daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn andere Mittel nicht ausreichen. Eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, also zum Beispiel Verkaufsräumen, sei jedoch zulässig. Dabei sei jedoch ein gut sichtbarer Hinweis auf die Beobachtung und den dafür Verantwortlichen anzubringen.

Artikel vom 09.10.2008
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