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Weihnachtsgeld & Co. nicht verpflichtend für Arbeitgeber
München – Sonderzahlungen klar regeln
München – Wer seinen Mitarbeitern freiwillig Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen spendiert, verpflichtet sich zu nichts. Vorausgesetzt, er macht das auch entsprechend deutlich. Sonderzahlungen leisten Arbeitgeber grundsätzlich freiwillig. Sie sind nicht dazu verpflichtet, einer Sonderzahlung weitere folgen zu lassen.
Das setzt allerdings voraus, dass sie die Zahlungen unter einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt stellt.
Das Bundesarbeitsgericht weist in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (Az. 10 AZR 606/07) darauf hin, dass Arbeitgeber nicht jede einzelne Sonderzahlung mit diesem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden müssen: „Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag.“ Der müsse in einem Formulararbeitsvertrag allerdings klar und verständlich sein. Fällt der Arbeitsvertrag hingegen nicht so klar und verständlich aus, dann kann das zulasten der Arbeitgeber gehen. Zum Beispiel, wenn der Vertrag einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich vorsieht, eine andere Vertragsklausel hingegen regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
Im vorliegenden Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin aus diesem Grund auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes geklagt und vorm Bundesarbeitsgericht im Juli diesen Jahres auch Recht bekommen.
Artikel vom 09.10.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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