Wer mit Wohnraum handelt, muss ans Finanzamt denken

München – Nur nicht verspekulieren!

München – Normalerweise bleibt bei Immobilien der Veräußerungsgewinn, auch nach Einführung der neuen Abgeltungsteuer, nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Mögliche Ausnahme: „Der Eigentümer kann bei der Veräußerung auch vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist die Spekulationssteuer vermeiden, wenn er die Immobilie mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren zuvor selbst genutzt hat“, sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse.

Dazu müsse der Eigentümer die Immobilie aber selbst tatsächlich und auf Dauer bewohnen. „Wer nur gelegentlich in der Wohnung wohnt, erfüllt dieses Faktum jedoch nicht“, warnt Reißig. So reiche eine lediglich sporadische Nutzung, zum Beispiel während Bau- oder sonstigen Renovierungsarbeiten, nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht aus. Die harte Konsequenz: Für den Immobilienverkauf wird Spekulationssteuer fällig (Beschluss vom 15. April 2008, Aktenzeichen: IX B 159/07).

Im Falle eines Mehrfamilienhauses gilt: Nur die selbst genutzte Wohnung oder Wohnungen sind bei einem Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Die vermieteten Wohnungen nicht. „Der Immobilienbesitzer muss hier genau errechnen, welchen Anteil an den gesamten Quadratmetern Wohnfläche er selbst nutzt“, sagt Reißig. Bei zwei gleich großen Wohnungen in einem Haus würde zum Beispiel die Hälfte des Verkaufsgewinnes dann steuerpflichtig.

Artikel vom 11.09.2008
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