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Bedeutung von „Anlieger frei“-Straßen?

Monika Obermüller, Nymphenburg, fragt: Eine Querstraße von uns entfernt ist eine „Anlieger frei“-Straße. Um auf dem schnellsten Weg zum Supermarkt zu kommen, müsste ich diese Straße benutzen. Darf ich das bzw. wird das kontrolliert?

Üblicherweise steht das Verkehrsschild „Anlieger frei“ in für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen, die nur von Anliegern befahren werden dürfen. Eine gesetzliche Definition des Anliegers gibt es aber nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht führt dazu jedoch aus: Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend.

Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück […], dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“ Das Schild „Anlieger frei“ erlaubt also nicht nur den eigentlichen Anliegern - Personen mit einer durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründete Anliegereigenschaft- die Durchfahrt, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihren Grundstücken. Deshalb zählen unter anderen auch Besucher, Kunden, Handwerker, Versorgungsfahrzeuge zu den durchfahrt- und parkberechtigten Personen. Maßgebend für das Ein- oder Ausfahren muss die gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück sein. Viele Autofahrer zeigen sich äußerst kreativ im Erfinden von Anliegen. Deshalb werden Anliegerstraßen im Volksmund auch „Anlügerstraßen“ genannt. Da Sie aber kein Anlieger sind, sollten Sie einen Umweg in Kauf nehmen. Denn rechtlich gesehen - auch wenn diese Straßen nur selten kontrolliert werden - machen Sie sich strafbar.

Artikel vom 06.10.2010
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