(be.p) Bei manchen Unfallautos sieht selbst der Laie, dass hier nichts mehr zu machen ist - Totalschaden. Wenn der Besitzer schuldlos war, bekommt er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Der Rest-, also Schrottwert, wird jedoch abgezogen. Hat der Autobesitzer sein Fahrzeug selbst an einen Baum gesetzt, ist das Procedere fast genau so. Nur dass dann die Vollkasko zuständig ist, zusätzlich die Selbstbeteiligung abgezogen und der Schadenfreiheitsrabatt schlechter wird.
Ist die Instandsetzung teurer als der Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In manchen Fällen bietet die Versicherung des Unfallgegners an, die Reparaturkosten zu übernehmen, wenn sie maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Für ein Auto im Wert von 1.000 Euro werden also
Reparaturkosten bis zu 1.300 Euro bezahlt. Bedingung: Das Auto muss fachgerecht repariert und vom Eigentümer noch mindestens sechs Monate weiter genutzt werden. Kostet die Instandsetzung mehr, erstattet die Haftpflicht des Unfallgegners den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Das Urteil „wirtschaftlicher Totalschaden“ trifft vor allem ältere Autos. Mancher wird dann mit der neuen Umwelt- oder Verschrottungsprämie von 2.500 Euro liebäugeln. Die Prämie gibt es auch für Unfallwagen, so sie mindestens neun Jahre alt und zwölf Monate auf den Antragsteller zugelassen sind. Es gibt sie aber nur, wenn zugleich ein Neuwagen mit Euro-4-Norm gekauft wird. Verschrottung und Neukauf müssen im Antrag an das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachgewiesen werden. (be.p)