Vor kurzem hat Vera F. bei einem Kfz-Händler einen vier Jahre alten Fiat Punto gekauft. Mit entscheidend für den Kauf war die Angabe, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Eine Woche später übersah sie beim Ausparken einen Begrenzungspfosten. Bei der Reparatur wurde festgestellt, dass der Wagen an der Fahrertür neu lackiert worden war. Darauf angesprochen erklärte das Autohaus, dass die Tür aufgrund von Kratzern ausgebessert wurde und das kein auskunftspflichtiger Mangel sei. Dennoch hatte ADAC-Mitglied Vera das Vertrauen in das Fahrzeug verloren und wollte den Punto zurückgeben.
Die Experten des Automobilclubs mussten ihr mitteilen, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag, also die Rückgabe des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises nicht möglich ist. Ein solcher Schritt kommt nur dann in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt und dieser nicht beseitigt werden kann. Das ist regelmäßig bei einem Unfallwagen gegeben, denn man kann diesen Fakt nicht durch Reparatur heilen. Im Fall von Vera F. geht die gängige Rechtssprechung dagegen nicht einmal von einem Sachmangel aus, da das Fahrzeug fachmännisch repariert wurde und man bei mehrere Jahre alten Fahrzeugen grundsätzlich nicht davon ausgehen kann, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden.
Die Hürde, ab wann ein Auto als Unfallwagen gilt, ist allerdings niedrig. Wer beispielsweise bei einem Rempler die Stoßstange beschädigt und diese sich einfach richten und lackieren lässt, fährt danach keinen Unfallwagen. Muss allerdings eine neue Stoßstange montiert werden, so besitzt man nach der Reparatur rechtlich gesehen ein Unfallauto. Auch ein Hagelschaden oder ein aufs Auto gestürzter Ast werden als Unfallschaden gewertet. Deshalb sollten beim Verkauf auch vermeintliche Bagatellschäden auf jeden Fall angegeben werden. Das schafft Vertrauen und erspart Ärger. Auch bei Verena F. wäre ein solches Vorgehen angemessen gewesen – inklusive Rechnung vom Lackierer.