Ärger mit der Kfz-Werkstatt kann jeden treffen. Aber was tun, wenn das Fahrzeug nach der Reparatur immer noch nicht funktioniert? Und wie weit darf die Rechnung den Kostenvoranschlag übersteigen? Der ADAC sagt, welche Rechte Kunden haben.
Eine Werkstatt muss wenigstens zwölf Monate für Mängel einstehen, die sie verursacht hat und diese unter Übernahme aller Kosten im eigenen Betrieb beheben. Mängel, die zwar während der zwölfmonatigen Frist aufgetreten sind, aber erst danach gemeldet wurden, muss sie nicht beheben.
Wenn am Fahrzeug Mängel festgestellt werden, sollte auf der Rechnung „Zahlung unter Vorbehalt“ vermerkt werden. Damit sichert man sich seine Rechte und hält fest, dass schon zum Zeitpunkt der Abholung Mängel vorhanden waren.
Ohne Einverständnis des Kunden darf ein schriftlicher Kostenvoranschlag nicht wesentlich überschritten werden: Als Faustregel gilt eine Grenze von 15 Prozent. Wenn die Werkstatt vor einer Überschreitung des Kostenrahmens nicht informiert, kann der Vertrag in der Regel gekündigt werden und es müssen lediglich die Arbeiten bezahlt werden, die dem Auftragsumfang entsprechen.
Für ohne Auftrag durchgeführte Reparaturen muss der Kunde nicht bezahlen. In diesem Fall kann er auf einen Rückbau in den Originalzustand bestehen. Nur wenn dieser technisch nicht möglich ist oder die verbauten Teile dem Erhalt des Fahrzeuges dienen bzw. dafür notwendig sind, müssen die Materialkosten getragen werden.
In diesem Fall sollte man sofort die Werkstatt informieren und sich die Mangelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Die Werkstatt muss jedoch zunächst die Gelegenheit haben, Mängel binnen angemessener Frist selbst zu beheben. Das Recht, sofort eine andere Werkstatt zu beauftragen oder die Rechnung zu kürzen, hat man nicht.
Bei Streitigkeiten muss nicht immer direkt vor Gericht gezogen werden. Wenn die von Ihnen beauftragte Werkstatt der Kfz-Innung angeschlossen ist, erhalten Sie kostenlose und unbürokratische Hilfe von den Kfz-Schiedsstellen, die so schnell wie möglich kontaktiert werden sollten. Unter der Telefonnummer 089/5195-177 nennen ADAC Spezialisten die nächstgelegene zuständige Stelle und sagen, was bei Inanspruchnahme zu beachten ist. Dem Autofahrer steht bei Unzufriedenheit mit dem Schiedsspruch weiterhin frei, vor Gericht zu gehen.