Das Anfang des Jahres in Kraft getretene „Bürgerentlastungsgesetz“ soll die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verbessern. So können nun die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett abgesetzt werden. Doch bringt das Gesetz dem Arbeitnehmer wirklich mehr Netto vom Brutto? Das Bundesverfassungsgericht hat festgelegt, dass die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes aufgrund der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetzt unvereinbar sind, wenn sie nicht die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des steuerpflichtigen Bürgers und seiner Familie gewährleistet. So soll dem Steuerpflichtigen durch die Steuerfreiheit des Existenzminimums zumindest ein Lebensstandard auf dem Niveau der Sozialhilfe garantiert sein. Die Kranken- und Pflegeversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des vom Sozialgesetzbuch umschriebenen Leistungsumfanges und muss deswegen in Bezug auf die Steuerfreiheit bei Existenzminimum berücksichtigt werden.Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung werden dann steuerlich berücksichtigt, wenn diese der Bezahlung von Basisleistungen dienen. Ausgeschlossen davon sind u.a. Sonderleistungen wie die Behandlung durch einen Chefarzt oder Unterbringung im Einzelzimmer. Seit Anfang des Jahres werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für sich selbst oder gegenüber einer unterhaltsberechtigten Person (z.B. Ehefrau) steuerlich berücksichtigt. Da es keinen Höchstbetrag gibt, können alle tatsächlich aufgewandten Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. So führt das Bürgerentlastungsgesetz zu Entlastungen von ungefähr zehn Milliarden Euro pro Jahr. Am meisten profitieren davon Angestellte und Arbeiter, weil diese durch das Gesetz wirklich entlastet werden. Vorteile gibt es aber auch für Selbstständige und Beamte. Hilfe und Auskunft erteilen das Finanzamt oder der Steuerberater.