Veröffentlicht am 28.04.2009 13:50

Muss ich zahlen?

ADAC-Jurist Bernd Gstatter
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ADAC-Jurist Bernd Gstatter

Zunächst sollten Sie prüfen, ob es sich um einen im Juristenjargon „rechtsmittelfähigen“ Bescheid handelt. Sie erkennen dies daran, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 60 Tagen beim so genannten Präfekten oder Friedensrichter Einspruch erheben können. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen und nicht bezahlen, wird der Bescheid rechtskräftig. Prinzipiell gilt: Bußgeldbescheide aus dem Ausland können in Deutschland nach derzeitiger Rechtslage nicht vollstreckt werden. Bei Regelverstößen in Italien haben die Behörden lediglich bis zur Staatsgrenze eine Handhabe gegen deutsche Urlauber. Wird der Autofahrer allerdings bei einem seiner nächsten Italienbesuche von der nationalen Polizei kontrolliert oder in einen Unfall verwickelt und als Nichtzahler ertappt, sind Bußgeld und möglicherweise üppige Zusatzgebühren fällig. Das sollte man bedenken, zumal die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. In Ihrem Fall leisteten die deutschen Behörden lediglich Amtshilfe bei der Zustellung, eine Vollstreckung ist nicht möglich. Dies wird sich bald ändern.

Voraussichtlich im kommenden Jahr soll der dazu notwendige EU-Rahmenbeschluss umgesetzt werden. Rechtskräftige Bußgeldbescheide ab 70 Euro von einem EU-Mitgliedsstaat können dann im Heimatland vollstreckt werden. Ein Sonderfall ist derzeit Österreich. Zwischen Deutschland und der Alpenrepublik besteht seit vielen Jahren ein Abkommen zur Gewährung von Vollstreckungshilfen in Verwaltungssachen. Im Klartext: Bußgelder, die eine österreichische Behörde einem deutschen Staatsbürger auferlegt, können jetzt schon hierzulande eingetrieben werden.

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