Ziffer 1 »Anzeigenauftrag« im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Ziffer 2 Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Ziffer 3 Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigen- bzw. Prospektmenge hinaus weitere Anzeigen oder Verteilmengen abzurufen. Ziffer 4 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. Ziffer 5 Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift ver- öffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Ziffer 6 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort »Anzeige«, »PR-Sonderveröffentlichung«, »Verlags-Sonderveröffentlichung«, etc. deutlich kenntlich gemacht. Ziffer 7 Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagen- sowie Direktverteilaufträge sowie Internetwerbung wegen des Inhalts der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagen- sowie Direktverteilaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters des Prospektes und dessen Billigung bindend. Prospekte die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Ziffer 8 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen, der Prospekte sowie der Internetwerbung ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen bzw. defekt/ungeeignete digitale Vorlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Ziffer 9 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftrags- erteilung – ausgeschlossen, Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Prospekverteil- bzw. Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen bei Anzeigen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Bei Beilagen gelten die Regeln analog zur Direktverteilung. Ziffer 10 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berück- sichtigt alle Fehlerkorrekturen die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Ziffer 11 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. Ziffer 12 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Vereinbaren der Verlag und der Auftraggeber zur Begleichung des vereinbarten Entgelts das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren, wird der Auftraggeber spätestens einen Kalendertag vor der Fälligkeit mittels SEPA-Basis-Lastschrift über den anstehenden Lastschrifteinzug informiert. Der Verlag ist berechtigt, Rechnungsunterlagen, Belege sowie Benachrichtigungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens an die vom Auftraggeber bekanntzugebende E-Mail-Adresse zu senden. Ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung durch Lastschrifteinzug vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die wirksame Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben. Ziffer 13 Bei Zahlungsverzug bzw. Stundung werden Zinsen und die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen von Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen bzw. die Verteilung von Prospekten sowie Internetwerbung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Ziffer 14 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Grundsätzlich werden die Motive auf der Rechnung als Beleg angedruckt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Belegseiten oder vollständige Belege werden gegen eine Erstattung der Versandkosten zugesandt. Ziffer 15 Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Ziffer 16 Aus einer Auflagenänderung (Minderung bzw. Erhöhung) kann bei einer Einzelbuchung (Anzeigen/Beilagen) sowie einem Abschluss über mehrere Anzeigen bzw. eine laufende Schaltung von Anzeigen und/oder Prospekten erst dann ein Anspruch auf Preisänderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige bzw. Prospektverteilung beginnenden Auftragsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage unterschritten bzw. überschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe bis zu 50.000 Exemplaren 25 v.H. bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe bis zu 100.000 Exemplaren 20 v.H. bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H. bei einer Auflage je Einzeltitel/Ausgabe über 500.000 Exemplaren 5 v.H. beträgt. Die in Abhängigkeit von der jeweiligen Titelauflage definierten Prozentsätze gelten analog auch für die Möglichkeit von Preisanpassungen bei einer Auflagenerhöhung während der Laufzeit des Abschlusses. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Ziffer 17 Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. Ziffer 18 Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Ziffer 19 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Vertragsbedingungen a) Mit der Erteilung eines Prospektverteil-, Anzeigen- bzw. Internetwerbungsauftrags erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste des Verlages an. b) Bei fernmündlich aufgegebener Werbung bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung des Anzeigentextes die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wurde. d) Bei Änderung der Preise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. e) Etwaige Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes oder der Ausgabe bei spätestens zum Anzeigenschluss, bei Beilagen- bzw. Diretkverteilaufträgen wenigstens drei Tage vor dem Streutermin, bei Internetwerbung eine Woche vor Einschaltung zu übermitteln. Abbestellungen werden erst rechtswirksam, wenn sie vom Verlag ausdrücklich bestätigt wurden. Bei Abbestellungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungsund Vorbereitungskosten sowie eventuelle Provisionsansprüche zu Lasten des Auftraggebers. f) Der Verlag behält sich das Recht vor, für örtlich begrenzte Anzeigen sowie für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven sowie bei Internetwerbung Sonderpreise festzusetzen. g) Für eventuell mangelhafte bzw. unvollständige Verteilung haftet der Verlag nicht. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von mindestens 90 Prozent der erreichbaren Haushalte als Qualitätsziel angestrebt. Diese Auflage dient als Grundlage der verwendeten Zustellerauflagen. Die internen Qualitätsvorgaben sind jedoch weder garantiert, noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil, d.h. der Verlag schuldet nicht die Einhaltung einer bestimmten Verteilquote. h) Das Nichterscheinen des Blattes infolge höherer Gewalt, Streik, etc. berechtigt nicht zu Ansprüchen an den Verlag. Für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Werbebanner, Anzeigen bzw. nicht oder nicht rechtzeitig verteilte Prospekte leistet der Verlag keinen Schadenersatz. i) Der Verlag übernimmt keinerlei Verantwortung für den rechtlichen und sachgemäßen Inhalt von Werbebannern, Anzeigentexten und Prospekten. j) Bei Vereinbarung eines verbindlichen Jahresabschlusses behält sich der Verlag das Recht zur Gewährleistung einer Sonderkondition vor. Wird der vereinbarte Jahresabschluss nicht erreicht, erfolgt eine Nachbelastung am Ende des Abschlussjahres auf der Basis der Rabattstaffel. 27 Allgemeine Geschäftsbedingungen
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