Damit der Bus der Linie 168 künftig reibungslos und ohne Verzögerung durch die Senftenauerstraße kommt, werden zwei kurze absolute Haltverbote eingerichtet und dafür ein Parkplatz gestrichen: Ein Haltverbot kommt in der Senftenauerstraße zwischen Junker- und Byecherstraße, am Beginn westlich der Gebäudezufahrt zum Anwesen Nummer 92 und ein zweites am östlichen Abschluss der Gebäudezufahrt zum Anwesen Nummer 94. Zwischen 7 und 19 Uhr darf künftig hier nicht mehr geparkt werden. Die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) hatte sich zwar die Einrichtung eines absoluten Haltverbots auf beiden Straßenseiten der Senftenauerstraße im Anschnitt zwischen Junker- und Byecherstraße gewünscht. Man argumentierte mit der zu engen Fahrbahnbreite aufgrund der beidseitig parkenden Autos. Der 168er Bus müsse insbesondere zu Hauptverkehrszeiten im Begegnungsverkehr häufig warten, was zu durchschnittlich bis zu 30 Sekunden Fahrzeitverluste pro Fahrt bedeute.
Bei einem Ortstermin an dem Vertreter der MVG, des Polizeipräsidiums München und der Straßenverkehrsbehörde teilnahmen wurde indes festgestellt, dass trotz parkenden Autos noch sechs Meter Fahrbahnbreite nutzbar bleiben. Im Begegnungsverkehr zwischen zwei großen Gefährten wie etwa einem Bus und einem weiteren Bus müsse zwar gewartet werden, „eine außergewöhnliche Gefahrenlase, hinsichtlich des Unfallgeschehens in der Senftenauerstraße, ist der Straßenverkehrsbehörde nicht bekannt“, erklärt das Mobilitätsreferat (MOR). Ein vollumfängliches Haltverbot im Abschnitt zwischen Junker- und Byecherstraße beurteilte man daher als „unverhältnismäßig“.
Durch die nun geschaffene Ausweichstelle auf der Nordseite in der Senftenauerstraße werde aber für den Verkehr in Richtung Westen eine zusätzliche Ausweichmöglichkeit geschaffen. „Konflikte im Begegnungsverkehr können somit reduziert werden“, erklärt das MOR. „In Hinblick auf den geringstmöglichen Eingriff werde das Haltverbot zeitlich auf die Hauptverkehrszeiten von Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 19 Uhr begrenzt. „Durch die Anordnung eines absoluten Haltverbots auf kurzer Strecke (Wegfall von einem Stellplatz) werden die Interessen der Anlieger hinsichtlich des ruhenden Verkehrs gewahrt“, erklärt das MOR.