Veröffentlicht am 13.04.2021 10:47

Notbremse greift erneut


Johannes Beetz
Johannes Beetz
Chefredakteur
seit 1999 bei der Gruppe der Münchner Wochenanzeiger
Mitarbeit im Arbeitskreis Redaktion des Bundesverbands kostenloser Wochenzeitungen (BVDA)
Gewinner des Dietrich-Oppenberg-Medienpreises 2017 (Stiftung Lesen)

Nachdem am Montag die Münchner 7-Tage-Inzidenz zum dritten Mal in Folge über 100 liegt, gelten gemäß Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab Mittwoch, 14. April, 0 Uhr wieder verschärfte Lockdown-Regeln. Am Sonntag hatte das RKI für München zunächst einen Wert von 94,4 ausgewiesen. Dabei handelte es sich offenkundig um einen Wert, der auf einen Datenfehler zurückzuführen ist, glaubt die Stadt. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hatte an diesem Tag für München einen Wert von 116,4 gemeldet.

Das gilt jetzt

Im Einzelnen bedeutet das folgende Änderungen ab Mittwoch, 14. April:

• Private Zusammenkünfte sind nur möglich für die Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).

• Außerdem tritt zwischen 22 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre in Kraft.

• Bei einer Inzidenz über 100 bis 200 ist Terminshopping mit Coronavirustest möglich („Click und Meet“). Für alle Läden, die inzidenzunabhängig geöffnet sind - wie beispielsweise Nahrungsmittelläden und Drogerien - sind weder Termin noch Test nötig.

• Wichtig beim Betreten des Ladengeschäfts ist die Vorlage eines negativen Coronavirustest-Ergebnisses. Generell sind der PCR-Test, der POC-Antigentest und der Selbsttest unter Aufsicht zugelassen. Es gilt jedoch eine zeitliche Befristung. Bei einem PCR-Test darf das Ergebnis des Tests nicht älter als maximal 48 Stunden sein. Beim POC-Antigentest dürfen maximal 24 Stunden zwischen Testergebnis und Besuch im Ladengeschäft liegen. Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltests zur Laienanwendung durchgeführt werden. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden fest. Dabei sind die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln unbedingt einzuhalten. Der Selbsttest unter Aufsicht berechtigt nur zum Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.

• Friseure sowie Dienstleistungsbetriebe der nicht-medizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege bleiben geöffnet, andere Betriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, und Tattoo-Studios sind geschlossen.

• Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Das gilt auch wieder für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten.

• Büchereien, Archive und Bibliotheken können mit Hygienekonzept und Kundenzahlbegrenzung weiter geöffnet bleiben.

• An Musikschulen ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt, Gleiches gilt für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung.

• Unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen ist nur kontaktfreier Sport erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Das gilt für Kita und Schule

• Für Kinderbetreuung und Schulen gilt nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Sonderregel: Hier muss jeweils am letzten Arbeitstag der Woche verbindlich festgelegt werden, welche Inzidenzeinstufung in der kommenden Woche gilt. Am Freitag wurde für die Woche vom 12. bis 18. April für die Münchner Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen die Inzidenzeinstufung 50-100 festgelegt.

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