Seit Einführung der Maskenpflicht für den Einzelhandel in Bayern bestanden unterschiedliche Regelungen für die festen Lebensmittelmärkte sowie Wochen- und Bauernmärkte. Momentan besteht eine Maskenpflicht nur für den Verkauf in festen Marktgebäuden. Diese Regelung wurde nun durch den Freistaat Bayern erneut angepasst. Seit Montag, 11. Mai, gilt die Maskenpflicht für alle Verkaufsstellen auf Märkten:
• Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) beim Einkauf auf allen Märkten (egal, ob in oder vor Verkaufsständen).
• Diese Pflicht gilt auch beim Queren oder Aufenthalt auf allen Marktflächen.
• Es besteht jedoch keine Pflicht zum Tragen einer MNB beim Flanieren oder Queren des Viktualienmarktes, da im Gegensatz zu den anderen Märkten ein ausreichender Abstand zu den Verkaufsstellen gewahrt werden kann. Am Wiener Platz gilt eine Pflicht zum Tragen einer MNB nur innerhalb eines Radius von 1,5 Metern rund um den Kreis, den die Verkaufsstände bilden.
• Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern sowie die üblichen Hygieneregeln gelten weiterhin.
• Dies gilt für das Personal, Kunden sowie Begleitpersonen. Sollte keine MNB zur Verfügung stehen, kann ein Tuch oder Schal vor Mund und Nase gebunden werden.