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Teure Beleidigungen im Straßenverkehr
Beantwortet Ihre Fragen: ADAC-Verkehrs-Experte Florian Hördegen.
Johanna Keil, Riem, fragt: Ich habe gehört, dass ein Stinkefinger im Straßenverkehr bis zu 4000 Euro kostet, ist das richtig? Und was kosten andere Beleidigungen?
Brenzlige Situationen wie Drängeln, Schneiden oder die Missachtung der Vorfahrt, sind auf deutschen Straßen keine Seltenheit und oft genug auch mit gegenseitigen Beschimpfungen und abfälligen Gesten verbunden. Beleidigungen im Straßenverkehr sind jedoch kein Kavaliersdelikt, sondern eine echte Straftat und können tatsächlich mit bis zu 4000 Euro geahndet werden. Anders als bei Verkehrsverstößen gibt es bei Straftaten wie der Beleidigung jedoch keine festen Regelsätze. Die Geldstrafe wird – abhängig von den Tatumständen – in Tagessätzen angegeben.
Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. 30 Tagessätze entsprechen dabei einem Monatsnettogehalt. Der gestreckte Mittelfinger ist eine der teuersten Beleidigungen im Straßenverkehr. Sie kann zwischen 600 und 4000 Euro kosten. Aber auch bei anderen Beleidigungen gilt: Kleine Äußerung, großer Ärger. Beschimpft man andere Verkehrsteilnehmer beispielsweise mit „Du Wichser“ oder „Wichtelmann“, können schon mal 1000 Euro Geldstrafe verhängt werden. Für Gesten wie Zunge herausstrecken werden 150 bis 300 Euro fällig, einen Vogel Zeigen kostet 750 Euro und Äußerungen wie „Fieses Miststück“ oder „alte Sau“ können bis zu 2500 Euro teuer werden.
Besonders streng werden herablassende Äußerungen gegenüber Polizisten oder Politessen verfolgt. Hierbei wird indirekt auch der Staat beleidigt. Deshalb erstattet der Ordnungshüter meist gemeinsam mit dem Dienstherrn Anzeige. Auch indirekte Beleidigungen wie „am liebsten würde ich Arschloch zu dir sagen“ muss sich niemand gefallen lassen. Im konkreten Fall wurden 1600 Euro fällig. Was viele nicht wissen: Wenn ein Stänkerer, der jemanden einseitig beschimpft und beleidigt hat, von der gegnerischen Seite angezeigt und anschließend vor Gericht verurteilt wird, wird das neben einem Eintrag im Bundeszentralregister auch im Verkehrszentralregister vermerkt und mit fünf Punkten in Flensburg geahndet.
Artikel vom 12.05.2010Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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