Anwohnerin scheitert mit ihrer Klage vor Gericht

Neubiberg · Straßenfest wie gehabt

Ortsbesichtigung vor dem Anwesen an der Hauptstraße mit den Klägern und Beklagten, darunter der Anwalt von der Klägerin Elisabeth Lindner, Walter Riedle (2. v. r.). Foto: mst

Ortsbesichtigung vor dem Anwesen an der Hauptstraße mit den Klägern und Beklagten, darunter der Anwalt von der Klägerin Elisabeth Lindner, Walter Riedle (2. v. r.). Foto: mst

Neubiberg · Für die einen ist es der Höhepunkt gesellschaftlicher Ereignisse, für die anderen ein schlichtes Ärgernis: Das Hauptstraßenfest spaltet die Gemüter in Neubiberg. Eine Anwohnerin ist jetzt mit ihrer Klage am Münchner Verwaltungsgericht gescheitert, eine Musikshow unmittelbar vor ihrem Haus zeitlich zu begrenzen.

Konkret lautet die Forderung von Elisabeth Lindner, dass mit der Darbietung der Ein-Mann-Band unmittelbar vor ihrem Haus nicht erst um 23.30, sondern bereits um 22 Uhr Schluss ist, wenn am 4. Juli das 20. Hauptstraßenfest der Gemeinde stattfindet. Auch will sie nicht mehr hinnehmen, dass die Lautsprecher in Richtung ihres Anwesens an der Hauptstraße 32 aufgestellt werden. »Die Lärmbelästigung ist unerträglich, das muss aufhören«, klagt Lindner, die sich jetzt an das Münchner Verwaltungsgericht gewandt hat. Allerdings musste sie eine Niederlage einstecken: Nach einer Vor-Ort-Besichtung mit anschließender Verhandlung im »Haus für Weiterbildung« gab die 22. Kammer des Gerichts ihrem Antrag nicht statt. Es gebe keine »schutzwürdigen Belange«, heißt es in der Urteilsbegründung. Mehrere Faktoren machte das Gericht geltend. So hatte sich die Klägerseite mit Lindner und ihrem Anwalt Walter Riedle auf einen Vergleich berufen, der 2008 mit der Gemeinde beschlossen worden war. Im Genehmigungsbescheid für das Straßenfest hatte sich Neubiberg zu Zugeständnissen bereit erklärt. Die Bestimmungen galten jedoch nur für das genannte Jahr, jetzt ist nicht mehr davon die Rede. Für Riedle war dieser »untragbare Zustand« der Grund, das Gericht anzurufen: »Wir wollen nur den status quo ante wiederherstellen, es geht uns nicht darum, das Fest zu verbieten.

Der Vergleich soll wieder so Gültigkeit haben, wie er 2008 beschlossen worden ist.« Die Richterin indes bewertete den Sachverhalt anders: Die Tatsache, dass für ein laufendes Jahr ein Vergleich getroffen worden sei, bedeute nicht, dass er automatisch auch für die Folgejahre Gültigkeit habe. Nach der Rechtslage dürften Gemeinden zehnmal im Jahr Feste mit einem Schallpegel von 55 Dezibel abhalten – der Frequenzbereich, bei dem eine Unterhaltung noch weitgehend möglich ist. Bei »sehr seltenen Ereignissen« wie dem Hauptstraßenfest, das nur einmal jährlich stattfindet, »darf dieser Wert sogar überschritten werden«, sagte die Richterin. Nach den Worten von Wolfdietrich Fehler von der Abteilung Immissionsschutz des Landratsamtes beträgt der Lärm, der an der Hauptstraße durch den Verkehr ausgeht, tagsüber 65 und nachts 54 Dezibel. Von der Musik auf der knapp 30 Meter von dem Haus entfernten Bühne gingen rund 55 Dezibel aus – ein tolerierbarer Bereich. Für den Leiter des Neubiberger Ordnungsamtes, Roland Endlicher, steht nicht mehr und nicht weniger als die Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden auf dem Spiel. »Wenn wir einem Veranstalter eine zeitliche Begrenzung vorschreiben, dann müssten wir das auch bei anderen tun«, zeigte er sich über das Urteil erfreut. Auch für das diesjährige Hauptstraßenfest, das am 4. Juli in der Zeit von 15.30 bis 23.30 Uhr stattfindet, werden wieder rund 8000 Besucher erwartet.

mst

Artikel vom 27.05.2009
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