Im Fokus: Die wichtigen Besonderheiten beim Immobilien-Kaufvertrag

München · Sorgfalt beim Kauf von Wohneigentum

München · Wohneigentum ist in unserer Gesellschaft ein sehr hohes Gut. Dies gilt allein schon deshalb, weil der Boden, auf dem es steht, nicht beliebig vermehrbar oder reproduzierbar ist. Deshalb hat der Gesetzgeber einige Besonderheiten (wie die Pflicht zur Beurkundung durch den Notar) vorgesehen. Der beste Schutz für Verbraucher, sprich künftige Wohneigentümer, ist jedoch umfassende Information.

Für Juristen handelt es sich bei einem Immobilien-Kaufvertrag um einen schuldrechtlichen Vertrag. Durch ihn wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum zu übergeben. Im Gegenzug verpflichtet sich aber der Käufer, den vereinbarten Preis zu bezahlen und das entsprechende Objekt auch wirklich abzunehmen. Ein Rücktrittsrecht, wie zum Beispiel beim Kauf eines Staubsaugers, gibt es hier ausdrücklich nicht. Um das Geschäft für alle Beteiligten sicher abzuwickeln, bedarf es der so genannten Auflassung. Damit bekräftigen Verkäufer und Käufer vor einem Notar, dass sie sich über den Übergang des Eigentums einig sind.

Theoretisch könnte der Käufer sofort nach Unterzeichnung bezahlen. Allerdings kann er sich zu diesem Zeitpunkt nicht sicher sein, ob der Verkäufer das Grundstück nicht an einen Dritten erneut veräußert. Daraus ergibt sich: Der Käufer braucht eine zusätzliche Sicherheit. Dies geschieht mit der so genannten Auflassungsvormerkung, die zugunsten des künftigen Eigentümers in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird.

Diese Vormerkung wird mit dem notariellen Kaufvertrag beantragt. Ist sie im Grundbuch verankert, kann die Immobilie bezahlt und das Objekt an den Käufer übertragen werden. Im Eigentum des Käufers ist die Immobilie endgültig und rechtssicher mit dem Eintrag im Grundbuch.

Artikel vom 24.02.2009
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