KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Weitere Gewinnspiele
Urteil zeigt auf: Ausbeutung von Praktikanten ist rechtswidrig
München · Ein Praktikum ist zum Lernen da
München · Für diejenigen, die einmal in einen Beruf hineinschnuppern möchten, eignet sich ein Praktikum. Arbeitgeber können andererseits Jugendliche testen, ob sie als Azubis geeignet sind. Doch Achtung: Ein Praktikant soll den Beruf kennenlernen, er darf nicht als »kostengünstige« Arbeitskraft missbraucht werden. Darauf weist die Handwerkskammer Düsseldorf hin.
Praktikanten seien nicht als Mitarbeiter zweiter Klasse anzusehen, sondern zeitlich befristete Beschäftigte. Bei ihnen stehe der Erwerb erster betrieblicher Eindrücke und fachlicher Kompetenzen stets im Vordergrund. Die in dem Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse seien zweitrangig und nicht Hauptaugenmerk der Tätigkeit. Das Arbeitsgericht Kiel hat diese Sicht auf das Praktikum jetzt in einer Entscheidung bestätigt, in der ein Praktikantenvertrag nachträglich als sittenwidrig eingestuft wurde. Der klagende Praktikant hatte mit dem betroffenen Betrieb einen Vertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei einem Monatslohn von 200,00 Euro abgeschlossen. Doch er wurde tatsächlich wie ein vollwertiger Mitarbeiter eingesetzt.
Neben einer detaillierten Stellenbeschreibung erhielt der Kläger auch Dienstpläne, nach denen er sich richtete. Nach Ende des Praktikums wurde dem Kläger ein Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt, zu deren Abschluss es jedoch später nicht kam. Deshalb klagte der Praktikant vor dem Arbeitsgericht. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht in vollem Umfang Erfolg. Die Firma wurde verurteilt, dem Praktikanten nach § 612 II BGB die übliche Vergütung zu zahlen, den dieser bei ordnungsgemäßer Anstellung erhalten hätte. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Praktikant praktisch als vollwertiger Arbeitnehmer in dem Betrieb eingegliedert war. Der Schulungszweck, der bei jedem Praktikum im Vordergrund stehen sollte, sei hier im Verhältnis zur Arbeitsleistung völlig zurückgetreten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Wer zu diesem Thema Fragen hat, kann sich an Michael Bier von der Handwerkskammer Düsseldorf unter der Telefonnummer 02 11/ 87 95 - 5 18 wenden.
Artikel vom 24.02.2009Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- München (weitere Artikel)
- Münchner Wochenanzeiger (weitere Artikel)