Kündigung bleibt trotzdem wirksam

München – Übersehen gilt nicht

Wer eine Kündigung übersieht, gilt trotzdem als entlassen. Foto. Balzer Matthias

Wer eine Kündigung übersieht, gilt trotzdem als entlassen. Foto. Balzer Matthias

München – Wer ein Kündigungsschreiben einfach übersieht, gilt dennoch als entlassen. Und die Frist für eine Klage verstreicht dann unbemerkt. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, gilt eine Kündigung auch dann als zugestellt, wenn der Mitarbeiter das Schreiben übersehen hat (Urteil vom 7. August 2008, Az: 2 Sa 357/07). Folglich beginnt dann auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der von einer Sekretärin des Arbeitgebers einen verschlossenen Umschlag mit mehreren Schriftstücken erhalten hatte. Dass darunter auch seine Kündigung war, scheint der Mitarbeiter übersehen zu haben. Als er sie doch noch fand, war die Frist für eine Kündigungsschutzklage längst verstrichen. Aus Sicht der Richter kein Grund zur Klage: Die Kündigung war ordentlich zugestellt. Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Post richtig zu sichten. Etwas zu übersehen mache es nicht unwirksam.

Artikel vom 15.01.2009
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