Verkauf von bewohntem Eigentum – wie steht es um das Mietverhältnis?

München · Wenn das Mietshaus verkauft wird

München · Mieter werden oft erst im Nachhinein darüber informiert, dass das Mietshaus an einen neuen Eigentümer übergegangen ist. Viele fragen sich dann, wie es mit ihrem Mietverhältnis weiter geht. »Der neue Vermieter tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis ein«, klärt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse auf.

Hier gelte der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete.

Weder muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden noch ist ein Mieter verpflichtet, eine Vertragsänderung zu unterschreiben, selbst wenn der Mietvertrag lediglich in mündlicher Form geschlossen wurde. Änderungen eines Mietvertrages bedürfen immer der Zustimmung des Mieters.

Zwar kann der neue Vermieter die Miete anheben, Modernisierungen durchführen oder auch kündigen. »Jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie der vorherige Vermieter gehabt hätte«, betont Susanne Dehm.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei einem Vermieterwechsel zudem der neue Vermieter selbst dafür verantwortlich, seinen Mietern die neue Rechtsstellung sowie seine Adresse und die Bankverbindung für die Mietzahlung mitzuteilen. Ist für einen Mieter nicht klar ersichtlich, wer zur Mietforderung berechtigt ist, darf er die Zahlung sogar zurück halten. »Der Vermieter kann sich dann auch nicht darauf berufen, dem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen«, sagt Susanne Dehm.

Zu beachten ist zudem, dass die vom Mieter hinterlegte Kaution stets von dem aktuellen Vermieter zu erstatten ist – unabhängig davon, welcher Vermieter die Kaution ursprünglich empfangen hat. Der neue Eigentümer der Mietwohnung tritt übrigens auch dann anstelle des ehemaligen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt (BGH, Urteil vom 9.7.2008, Az. VIII ZR 280/07).

Artikel vom 05.11.2008
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