Mitarbeiter verliert vor Gericht

München – Die Schriftanalyse

München – Stil und Schreibweise eines Mitarbeiters dürfen auch ohne seine Zustimmung von einem Graphologen analysiert werden, wenn dadurch lediglich die Urheberschaft eines anonymen Schreibens innerhalb des Unternehmens festgestellt werden soll.

Beabsichtigt der Arbeitgeber allerdings, mittels des Schriftgutachtens eine Beurteilung der Persönlichkeit seines Angestellten zu erhalten, dann muss dieser dazu ausdrücklich sein Einverständnis gegeben haben. Nur im Falle einer heimlichen Ausspähung des Charakters könne von einem unrechtmäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte die Rede sein. Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Urteil (Az. 8 Sa 1896/07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren am Arbeitsplatz des Betroffenen zwei Briefe aufgetaucht, die angeblich von zwei sich beschwerenden Bürgern stammen sollten.

Dem Vorgesetzten kam das hochgradig verdächtig vor, und er ließ von einem Graphologen nachprüfen, ob der Mitarbeiter die Beschwerden nicht möglicherweise selbst verfasst habe. Diese zunächst vom Gutachten gestützte Vermutung hatte letztendlich doch nicht Bestand, und die Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens musste aus der Personalakte des verdächtigten Mitarbeiters wieder entfernt werden. Der sah allerdings seine Ehre noch nicht ausreichend wiederhergestellt und verlangte zusätzlich ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro. Schon allein der Auftrag zum mit ihm nicht abgesprochenen Gutachten sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte gewesen. Dem widersprachen die Richter. Die vom Schriftgutachter vorgenommene Untersuchung bezog sich allein auf die Frage der Urheberschaft und nicht auf die Beurteilung der Persönlichkeit.

Artikel vom 26.06.2008
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