Als Mieter nicht voreilig renovieren

München · Teure Überraschung

München · Dumm gelaufen für einen Mieter, der es eigentlich nur gut meinte. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 222/06 muss er die Kos- ten für Reparaturen, die er selbst und nicht der Hauswirt in Auftrag gegeben hatte, aus eigener Tasche zahlen.

Im vorliegenden Fall ärgerte sich ein Mieter zunehmend über einige Mängel in der Wohnung, die schon seit längerer Zeit auf eine Beseitigung warteten. Kurzerhand beauftragte er einen Handwerker, der die Reparaturen dann auch durchführte. Die Rechnung des Handwerkers leitete der Mieter an seinen Vermieter weiter. Doch dieser lehnte es ab, die Rechnung zu begleichen. Beide, Mieter und sein Hauswirt, gerieten sich daraufhin ordentlich in die Haare. Man traf sich wieder holt vor Gericht. Zuletzt in der letzten Instanz, also beim Bundesgerichtshof. Doch dort erlebte der so hilfsbereite Mieter eine böse Überraschung.

Denn das höchste deutsche Zivilgericht entschied unter dem oben genannten Aktenzeichen, dass der Mieter und Kläger die Reparaturkosten selbst zu tragen habe. Begründung: Er habe sich nicht an den üblichen Ablauf in solchen Fällen gehalten. Und dieses Prozedere sieht wie folgt aus: Als erstes muss der Vermieter über die Mängel und den Reparaturbedarf informiert werden. Reagiert der Hauswirt nicht darauf, muss der Mieter ihn durch eine Mahnung »in Verzug« setzen. Sofern jedoch beides nicht erfolgt ist und der Mieter ohne diese Vorgehensweise einen Handwerker beauftragt hat, muss er die Kosten selbst tragen.

So lautet die Quintessenz des BGH-Urteils. Dies gilt allein für den Fall nicht, dass der Vermieter auch auf die Mahnung und das Setzen in den Verzug nicht reagiert oder aber ein Notfallschaden repariert werden muss, was keinen zeitlichen Aufschub rechtfertigt. OVB

Artikel vom 17.06.2008
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