Salomonisches Gerichtsurteil zu schamlosem Gartenzwerg in Wohnanlage

München · Über Geschmack lässt sich streiten

München · Ein schon etwas älteres Urteil des Amtsgerichtes Essen unter dem Aktenzeichen 19 II 35/99 WEG wird vor allem in den Sommermonaten, da die Menschen sich gern draußen im Garten aufhalten, um Sonne und viel Grün zu genießen, zitiert. Vor allem, weil die Entscheidung einen hohen Unterhaltungswert hat. Lässt sich nun über Geschmack streiten oder nicht?

Der Miteigentümer einer Wohnanlage mochte es offenbar sehr drastisch und deutlich. Er postierte, für sämtliche Nachbarn gut sichtbar, einen zweifellos exhibitionistisch veranlagten Gartenzwerg mit geöffnetem Mantel und gut erkennbarer Mannespracht. An diesem Anblick indes störten sich die restlichen Eigentümer der Wohnanlage erheblich und verklagten den Zwergen-Fan vor Gericht. Er sollte umgehend das Stehteil entfernen.

Die Essener Amtsrichter sahen das genauso. Allerdings mit einer doch salomonisch anmutenden Begründung. Der zeigefreudige Zwerg war nämlich auf einem Garagendach drapiert worden. Allerdings ohne Zustimmung der Miteigentümer. Eine solche ist erforderlich, sobald es – wie im vorliegenden Fall – zu einer nicht unwesentlichen Änderung des Erscheinungsbildes« einer Wohnanlage kommt. Der Zwerg musste also weg. Was die Amtsrichter der Ruhrmetropole grundsätzlich vom Anblick des recht offenherzigen Kleinlings hielten, sagten sie allerdings nicht. OVB

Artikel vom 17.06.2008
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