Denn Solaranlagen sind auch Gebäudebestandteile

München – Grunderwerbsteuerpflichtig

Gehören zum Gebäude: Solaranlagen. F: Quelle Bausparkasse

Gehören zum Gebäude: Solaranlagen. F: Quelle Bausparkasse

München – Wer ein Haus erwirbt, muss auch für den auf eine Solaranlage entfallenden Kaufpreisanteil Grunderwerbsteuer bezahlen. Darauf macht Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse alle Immobilienkäufer aufmerksam. Solaranlagen sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. „Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen so der Grunderwerbsteuer“, sagt Marcus Zachmann.

Gebäudebestandteile sind beispielsweise neben den Heizungsanlagen auch fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung oder auch die Dacheindeckung.

Für die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Kaufpreisanteilen für Fotovoltaik- und Solaranlagen gilt demnach laut Bayerisches Landesamt für Steuern (vom 14.02.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer): Solaranlagen. Sie dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.

Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung. Fotovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind – soweit sie nur der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen – Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.

Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen Energieversorger geliefert. Werden Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt – zum Beispiel wenn der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern an einen Energieversorger geliefert wird – so handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.

Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z.B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in entsprechender Auslegung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG in das Grundvermögen einzubeziehen.

Artikel vom 08.05.2008
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