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Gerichtsstreit um Maklerdienste
München · Courtage-Anspruch
München · Das hatte sich ein Geschwisterpaar hübsch ausgedacht. Allerdings funktionierte der Trick nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz mit seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen III ZR 163/07 feststellte. Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Ein Geschwisterpaar, eine Frau und ihr Bruder, hatten Interesse an einem Mehrfamilienhaus.
Von den Verkaufsabsichten des Eigentümers hatten sie durch einen Makler erfahren. Dessen Arbeit, aber auch persönliche Verhandlungen zwischen dem Eigentümer und den Kaufinteressenten, verliefen allerdings zunächst ergebnislos.
Erst später, als die Eigentümer preisliche und gestalterische Zugeständnisse machten, kam das Geschäft zustande. Aus dem Zweifamilienhaus wurden per Aufteilungserklärung zwei Eigentumswohnungen gemacht. Je eine davon erwarben die beiden Geschwister. Der Vertragsabschluss war jedoch in der direkten Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen.
Gleichwohl verlangte der Makler, der die Bekanntschaft seinerzeit eingefädelt hatte, für den erfolgreichen Geschäftsabschluss mehr als 12.000 Euro Courtage. Die beiden Wohnungskäufer weigerten sich und ließen es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. Doch auch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem BGH, zogen sie den Kürzeren.
Die Bundesrichter sahen es als klar erwiesen, dass die Kontaktaufnahme mit Hilfe des Immobilienvermittlers zustande gekommen war. Die Einwände der Käufer, die Gespräche seien erst nach Monaten wieder aufgenommen worden, ließen die BGH-Richter nicht gelten. Bruder und Schwester mussten die geforderte Courtage zahlen.
OVB
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