KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele München · Besondere Mischung wird hier garantiert
Wir verlosen Tickets für die Lange Nacht der Musik
München · Residenz-Gala-Konzert
Wir verlosen 5 x 2 Karten
Weitere Gewinnspiele
Vorsicht bei Solaranlagen
München – Steuerpflichtig
München – Wer ein Haus erwirbt, muss auch für den auf eine Solaranlage entfallenden Kaufpreisanteil Grunderwerbsteuer bezahlen. Denn Solaranlagen werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. „Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen so der Grunderwerbsteuer”, sagt Marcus Zachmann von der BHW.
Im Einzelnen gilt: • Solaranlagen. Sie dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser oder zur Raumheizung eingesetzt. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.
• Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung. Fotovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
• Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern meistens an einen Energieversorger geliefert. Werden Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt, so handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Auf sie entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.
• Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung und sind deshalb in entsprechender Auslegung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG in das Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung.
Artikel vom 30.04.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- Münchner Wochenblatt / SamstagsBlatt (weitere Artikel)