Nach dem Sturmtief »Emma« – 1.400 Versicherungsanfragen in Bayern

München · Was zahlt wer bei Sturmschäden?

München · Mit vernichtenden Hurrikans wie in Mittelamerika müssen Hausbesitzer und Mieter hier zu Lande nicht rechnen, aber heftige Unwetter können auch bei uns erhebliche Schäden auslösen. Das letzte Wochenende war dafür Beweis genug. Bisher fragten allein in Bayern rund 1.400 Betroffene und besorgte Bürger, was von wem erstattet wird, und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um entschädigt zu werden.

Experte Roland Schulz von der Nürnberger Versicherungsgruppe hat die wichtigsten Punkte zum Stichwort »Sturmschäden« zusammengestellt: Für Hagel- und Sturmschäden an Häusern kommt die Wohngebäude-Versicherung auf. In der Regel erstatten die Versicherer Sturmschäden erst ab Windstärke acht, wobei die Geschwindigkeit mehr als 61 km/h betragen muss. Die genauen Werte sind bei der zuständigen Zweigstelle des Deutschen Wetterdienstes zu erfahren. Sturmopfer reparieren aus Angst vor weiteren Schäden zerstörte Teile oft selbst. Achtung: Gutachter verlangen Beweise für den ursprünglichen Zustand der Zerstörung.

Deshalb: Fotos beziehungsweise Zeugenaussagen sichern. Auch Protokolle von Handwerkern vor Ort helfen, die nötigen Beweise zu liefern. Meist reicht auch ein Kostenvoranschlag. Sind während des Sturms Dächer abgedeckt worden, werden auch Folgeschäden erstattet. Für Sturmschäden an der Wohnungseinrichtung ist hingegen die Hausratversicherung zuständig. Während spartanisch eingerichtete Single-Haushalte noch ohne sie auskommen, summieren sich bei Paaren und Familien die Werte von Hausrat und Bekleidung sehr schnell. »600 bis 700 Euro muss man einkalkulieren,« betont Versicherungsexperte Schulz.

Das sind bei einer Zwei-Zimmer-Wohnung von 60 Quadratmetern zwischen 36.000 und 42.000 Euro. Für alle zerstörten Gegenstände wird bei der Hausratversicherung der Neuwert ersetzt. Reicht eine Reparatur aus, bezahlt der Versicherer und gleicht einen möglichen Wertverlust auch sofort aus. Hinzu kommen zusätzliche Leistungen wie der Ersatz von Unterbringungskosten, die Bezahlung von Aufräumarbeiten und die Reparatur von Gebäudeschäden. Vorsicht: Wurde eine feste Summe versichert, muss im Schadensfall bewiesen werden, dass der Betrag nicht zu niedrig angesetzt war; ansonsten wird aufgrund einer Unterversicherung nur teilweise erstattet. Blitzschäden werden in der Hausrat- und Gebäudeversicherung berücksichtigt.

Das betrifft allerdings nur jene Zerstörungen, die durch direkte Einwirkung eines Blitzes ausgelöst wurden. Das heißt, der Blitz muss auch tatsächlich in Wohnung oder Haus eingeschlagen haben. Sehr häufig nicht versichert sind sogenannte Überspannungsschäden. Schlug der Blitz zum Beispiel in der Nachbarschaft bei Familie A ein, kann es passieren, dass über technische Freileitungen die Telefonanlage, der Fernseher oder andere Geräte von Familie B beschädigt wurden. Derartige Folgen sind nur über einen Zusatzschutz versichert, der mit zusätzlichen Euros in der Police mit abgedeckt werden kann.

Artikel vom 12.03.2008
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