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Bundeskabinett beschließt Abschaffung
München · Keine Lohnsteuerkarte mehr
München · Das derzeitig noch praktizierte Lohnsteuerkartenverfahren ist veraltet. Eine Abschaffung der Lohnsteuerkarte und die Einführung elektronischer Verfahren sind daher laut Steuerexperten längst überfällig. So begrüßt auch der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. grundsätzlich den Beschluss des Bundeskabinetts vom 8. August zur Einführung eines zentralen Datenspeichers und die Abschaffung der Lohnsteuerkarte, weist jedoch auf ungelöste Fragen hin.
Bisher müssen die Gemeinden jährlich Millionen auf besonderem Papier gedruckte Lohnsteuerkarten per Post verschicken. Die Arbeitnehmer geben die Karten dann im Lohnbüro ihres Arbeitgebers persönlich ab. Bei Änderungen bleibt den Arbeitnehmern nichts anderes übrig, als sich diese von der Gemeinde oder dem Finanzamt eintragen zu lassen - in der Regel durch persönliche Vorsprache. Sind die Lohnsteuerkarten bereits beim Arbeitgeber, muss sie sich der Arbeitnehmer erst aushändigen lassen und anschließend wieder abgeben. Dieser Aufwand entfällt durch ein neues elektronisches Verfahren, jedoch erst ab 2011.
Aber auch die Umsetzung lässt eine Reihe von Fragen offen. Wenn zukünftig ein zentraler Datenspeicher die persönlichen Angaben zum Familienstand, Anzahl der Kinder, Religionszugehörigkeit oder Freibetrag erfasst, muss geklärt werden, wie ein Missbrauch der sensiblen persönlichen Daten vermieden werden kann. Ein Zugriff auf die Daten durch unberechtigte Personen, wie beispielsweise ein früherer Arbeitgeber, muss verhindert werden. Schließlich geht es dabei um ganz persönliche Angaben.
Mit Kenntnis von Geburtsdatum und der neuen Identifikationsnummer können jedoch diese Daten abgerufen werden, warnt der Verband. Zwar sind nach dem Gesetzentwurf Meldungen an den Arbeitnehmer vorgesehen, so dass er im Nachhinein bei unberechtigtem Abruf tätig werden kann, dies reicht jedoch nicht aus. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine fordert daher von der Finanzverwaltung Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch.
Bevor diese Fragen nicht geklärt sind, sollte die Einführung des Verfahrens zurückgestellt werden. Anderenfalls würde der zweite Schritt vor dem ersten erfolgen – zu Lasten der Arbeitnehmer.
Artikel vom 29.08.2007Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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