Politiker fühlen sich beim Parkraumkonzept in der Messestadt hintergangen

Wurde Stadtrat getäuscht?

Messestadt Riem · Bei der seinerzeitigen Verabschiedung des Straßen- und Parkraumkonzeptes für die Messestadt war man sich im Rathaus einig, dass das oberirdische Parken hier nicht gestattet werden soll.

CSU-Stadtrat Friedrich L. Winklmaier befürchtet nun eine Aushebelung dieses Beschlusses, denn bei einer Straßenbreite von 5,5 Metern ist einseitiges Parken nicht verboten. Die Regelung des ruhenden Verkehrs richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Nach herrschender Meinung müssen für den fließenden Verkehr 3 Meter Durchfahrbreite verbleiben. Das bedeutet, dass grundsätzlich in Straßen mit Begegnungsverkehr mit einer Fahrbahnbreite von 5,5 Metern einseitiges Halten zulässig ist, sofern dort nur geringer Fahrverkehr auftritt und für den Begegnungsverkehr ausreichend Ausweichstellen zur Verfügung stehen. Die Straßenbehörden haben allerdings die Möglichkeit, zum Beispiel aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs Halte- oder Parkverbote anzuordnen.

Stadtrat Friedrich Winklmaier will jetzt vom Kreisverwaltungsreferat wissen, wie die mögliche rechtliche Schwierigkeit aus der Welt zu schaffen, und der gewollte Zustand herzustellen ist. Um den Vorgaben der Bebauung mit Grünordnung zur Regelung des motorisierten Individualverkehrs in der Messestadt Riem gerecht zu werden, wäre hier unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine Regelung mittels einem Zonenhalteverbot, z. B. kombiniert mit dem Zusatz »Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Std.« denkbar. In den baulich angelegten Parkbuchten und ggf. auch in weiteren besonders ausgewiesenen Straßenbereichen müssen daher die Stellplätze gekennzeichnet werden.

Die zeitliche Einschränkung von 2 Stunden kann auf bestimmte Tageszeiten z. B. von 10–16 Uhr beschränkt werden.

Innerhalb der Grenzen der Zone und bei Beachtung der allgemeinen Vorschriften des § 12 StVO ist außerhalb der gekennzeichneten Flächen das Halten bis zu 3 Minuten, das Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen oder innerhalb der gekennzeichneten Flächen das Parken mit Parkscheibe für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, erlaubt. Außerdem besteht die Möglichkeit, innerhalb der gekennzeichneten Flächen zum Zwecke des Ein- und Aussteigens sowie während der Be- und Entladezeiten ohne Parkscheibe o. ä. bis zur angegebenen Höchstzeit zu halten.

Mit dieser Regelung bestünde die Möglichkeit, dem sonst befürchtenden Dauerparken, zum Beispiel von Messebesuchern in der Messestadt Riem, entgegenzuwirken. Gleichzeitig würde die zeitliche Einschränkung der Parkbeschränkung den Besuchern der Messestadt die Möglichkeit zum unbeschränkten Parken außerhalb dieser Zeiten einräumen. N. F.

Artikel vom 10.01.2001
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