Investitionszulage in den neuen Bundesländern

Förderung des Wohnungsbaus

München · Seit dem vergangenen Jahr werden bestimmte Baumaßnahmen an Wohnungen in den neuen Ländern mit einer Investitionszulage gefördert

­ einer Nachfolgeregelung der Sonderabschreibungen und des Sonderausgabenabzugs nach dem alten Fördergebietsgesetz.

In erheblichem Umfang sind vor allem Reparaturen, Modernisierungen und Ausbauten begünstigt. Bei vermieteten Wohnungen werden Baukosten bis zu 1.200 DM pro Quadratmeter Wohnfläche mit einer 15 %-igen Zulage gefördert. Trotz der steuerfreien Zulage können die Baukosten in der Steuererklärung noch einmal in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen oder abgeschrieben werden.

Eine interessante Gestaltung ist häufig eine Vermietung innerhalb der Familie, die nach neuer Rechtsprechung auch mit unterhaltsberechtigten Kindern möglich ist. Allerdings entsteht bei Mietverträgen mit Angehörigen häuftig viel Streit mit der Finanzverwaltung um die steuerliche Anerkennung. Das ist verständlich, denn oft ergeben sich beträchtliche steuermindernde Vermietungsverluste, die der Fiskus genau prüft. Das gilt auch für die Investitionszulage. So wird bspw. nach einer aktuellen Verfügung der OFD Berlin gar keine Investitionszulage gewährt, wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Leider kann dann ­ weil trotz allem ein Mietverhältnis vorliegt ­ auch nicht die Investitionszulage für eine unentgeltlich überlassene Wohnung gewährt werden. Immobilienbesitzer sollten sich deshalb bei Fragen rechtzeitig informieren. Arbeitnehmer und Rentner können sich hierzu an Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine wenden. Verantwortlich für den Inhalt: Uwe Rauhöft, Geschäftsführer

Artikel vom 28.12.2000
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