Außergewöhnliche Belastung bis 15.000 Kilometer

Fahrtkosten für Behinderte

München · Behinderte, die das Merkzeichen »H«, »BI« oder »aG« im Schwerbehindertenausweis vermerkt haben, können bis zu 15.000 Fahrtkilometer als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Vorausgesetzt wird hier, dass der Behinderte außerstande ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und für Fahrten das eigene Auto nutzt. Alle Fahrten, auch privat veranlasste Fahrten, z.B. in den Urlaub können mit 0,52 DM pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Bei maximal 15.000 km können 7.800 DM als außergewöhnliche Belastung unter Abzug der zumutbaren Belastung beantragt werden.

Der NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine macht in diesem Zusammenhang auf ein interessantes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2.11.1998 aufmerksam. Das Finanzgericht entschied, dass bei einer jährlichen Fahrtleistung von weniger als 7.500 DM alternativ zur Kilometerpauschale die tatsächlichen Kosten für Benzin, Versicherung, KFZ-Steuer, Parkgebühren, Abschreibung usw. in Ansatz gebracht werden können. Ein behinderter Steuerzahler konnte im vorgenannten Fall statt 3.619 DM (6.960 km x 0,52 DM) mit den tatsächlichen Kosten in Höhe von 11.408 DM immerhin 7.789 DM mehr absetzen. Die Fahrtkosten sind übrigens neben dem Behinderten-Pauschbetrag abzugsfähig.

Der NVL weist jedoch darauf hin, dass das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az: III R 40/99), so dass das o. g. Urteil noch nicht rechtkräftig ist. Verantwortlich für den Inhalt: Marlies Spargen, Medienreferentin

Artikel vom 28.12.2000
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