Offizieller Leitfaden der Stadt Unterschleißheim zur Seuchenprävention

Unterschleißheim · Schutzmaßnahmen gegen Vogelgrippe

Unterschleißheim · Vor dem aktuellen Hintergrund des Themas »Vogelgrippe« wurde insbesondere vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) festgestellt, dass die zur wirksamen Bekämpfung der Geflügelpest notwendigen zentral erfassten Daten dringend der Aktualisierung bedürfen.

Die Stadt Unterschleißheim wurde vom Landratsamt München, Sachgebiet 10.4, Mariahilfplatz 17, 81541 München, Tel. 089/6221-2375, gebeten, die Geflügelhalter zur Meldung ihrer Bestände und Bestandsgröße aufzurufen. Von besonderem Interesse sind dabei auch alle bisher gemeldeten Hobbyhalter von Geflügel, sowie saisonale Geflügelhaltungen (z. B. Gänsemast).

Die Stadt Unterschleißheim bittet alle Unterschleißheimer Bürgerinnen und Bürger deshalb um entsprechende Auskunft an die oben genannte Adresse.

Es gelten folgende Bestimmungen: Schutzmaßnahmen gegen Vogelgrippe / Pflichten des Tierhalters I. Viehverkehrsverordnung

Nach der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2003 ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

II. Geflügelpest-Verordnung Grundlage für die Bekämpfung der Geflügelpest in Deutschland ist die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2746). Die Bekämpfungsmaßnahmen folgen allgemeinen Prinzipien der Tierseuchenbekämpfung: 1. Registerführung Geflügelhalter haben alle Zu- und Abgänge von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen Besitzers bzw. Erwerbers, Datum des Zu- bzw. Abgangs sowie die Art des Geflügels einzutragen. Weiterhin sind einzutragen, wenn mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, die pro Werktag verendeten Tiere und wenn mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier.

2. Aufzeichnungspflicht für gewerbsmäßige Geflügelfänger Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

3. Ursachenforschung bei vermehrten Todesfällen Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen.

Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

4. Schutzkleidung Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen. 5. Einhaltung bestimmter seuchenhygienischer Maßnahmen, wenn mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden (Sicherung der Ställe gegen unbefugten Zutritt, Schutzkleidung, Reinigung und Desinfektion, Schadnagerbekämpfung).

Bitte beachten Sie diese Hinweise, sofern Sie betroffen sind, im Interesse unserer Gesundheit.

Artikel vom 14.09.2005
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