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Rückzahlung von Fortbildungskursen bei Wechsel
Möglichst langfristige Nutzung
»Wer sich auf Kosten seines Arbeitgebers fortbilden lässt und kurz danach den Arbeitgeber wechselt, kann zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet sein.
« Hierauf hat Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens hingewiesen. Stewens: »Wenn der Arbeitgeber die Fortbildung seiner Mitarbeiter zahlt, hat er ein Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach die Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind daher grundsätzlich zulässig.
Ausnahmsweise können solche Zahlungsverpflichtungen aber unwirksam sein – beispielsweise wenn der Arbeitnehmer zu lange gebunden wird. Eine Kostenbeteiligung scheidet außerdem aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich vorhandene Kenntnisse auffrischt.«
Für die Frage, wie lange der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Fortbildung an sich binden kann, habe das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 5.12.2002 – 6 AZR 539/01) jetzt differenzierte Regeln aufgestellt. Danach sei das Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst langen Nutzung der Zusatzqualifikation mit dem Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz ohne Kostenbelastung frei wählen zu können.
Entscheidend für die Dauer der Bindungswirkung sei dabei die Qualität der erworbenen Qualifikation – je besser, desto eher sei dem Arbeitnehmer eine längere Bindung zumutbar, da er einen beruflichen Vorteil erhalte, der ihm neue Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt eröffne.
»Ein Indiz für die Qualität der erworbenen Ausbildung ist vor allem deren Dauer: Wenn die Fortbildung weniger als einen Monat dauert, ist regelmäßig nur eine Bindung von sechs Monaten zulässig. Kündigt der Arbeitnehmer danach, muss er die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen. In jedem Fall aber gilt: Genau auf das Kleingedruckte im Arbeitsvertrag achten, wenn man auf Fortbildung geht«, rät die Ministerin.
Artikel vom 20.08.2003Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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