B-Pläne sind zu beachten

Kein Plan?

Aus dem Flächennutzungsplan entwickeln die Gemeinden Bebauungspläne (B-Pläne).

Hier werden die Planungen einzelner Teilgebiete oder auch des gesamten Plangebietes konkret festgelegt. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über die Höchstzahl der Wohnungen in Gebäuden, die Dachform, maximale Anzahl der Geschosse, die Bauweise, Flächen für Versorgungsanlagen und Anpflanzungen. B-Pläne existieren oft nur für Neubaugebiete.

Gemeinden müssen nicht für das gesamte Gemeindegebiet einen B-Plan erstellen. Auch müssen nicht alle Arten der zukünftigen Nutzung festgelegt sein.

Häufig wird ein Bebauungsplan nur für Neubau- oder Gewerbegebiete erstellt. Dort also, wo die Gemeinde Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung nehmen will. Liegt ein Grundstück zum Beispiel in einem Altbaugebiet oder in einer Baulücke, gibt es häufig auch keinen Bebauungsplan. Ist dies der Fall, muss sich der Bauherr an die Vorgaben des §34 des Bau-Gesetzbuches (BauGB) halten. Es regelt allgemein die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb geschlossener Ortschaften.

Liegt kein Bebauungsplan vor, so ist ein Bauvorhaben im Innenbereich der Gemeinde dann zulässig, wenn es erschließbar ist und sich in »die nähere Umgebung einfügt« – ein dehnbarer Begriff, der immer wieder zu Ärger führt. Bauvorhaben außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 35 BauGB) sind nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig.

Der Bebauungsplan ist eine rechtsverbindliche Festsetzung. § 30 des BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) besagt, dass gebaut werden darf, wenn das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften des Bebauungsplans entspricht und gleichzeitig die Erschließung des Grundstücks sichergestellt ist.

Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde (§ 123 BauGB), die Kosten der Erschließung legt die Gemeinde auf den Eigentümer des Grundstücks entsprechend ihrer Satzung um (BauGB § 127 bis §134).

Tipp: Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie bei den Gemeinden den Bebauungsplan einsehen.

Artikel vom 18.06.2003
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