Überfallopfer hatte die tat selbst eingefädelt / Versuchter Versicherungsbetrug

Täter verwickeln sich in Widersprüche

Bogenhausen · Die Polizei konnte einen Versicherungsbetrug aufklären, nachdem sich die angeblich Geschädigte in Widersprüche verstrickt hatten.

Ein Herrenbekleidungsgeschäft in Bogenhausen war im Oktober 2001 Ziel eines Überfalls geworden. Die allein im Laden anwesende Inhaberin wurde in ihr Büro zurückgedrängt und dort mit Klebeband gefesselt.

Nach ersten Ermittlungen entwendeten die Täter die gesamten Tageseinnahmen und nahmen Bekleidungsgegenstände aus dem Geschäfts im Gesamtwert von 150.000 Euro mit. Die Inhaberhin wurde in hilfloser Lage zurückgelassen. Erst am späten Abend wurde die Polizei von Anwohnern auf die Hilferufe der Überfallenen aufmerksam gemacht. Schon bei den ersten Ermittlungen fielen dem Sachbearbeiter des Raubkommissariats Unstimmigkeiten bei den Gesamtumständen und den Angaben der Überfallenen auf.

Es wurden Indizien gesammelt, die letzlich im August 2002 zu einer Anklage gegen die Geschäftsinhaberin wegen Verdachts der Vortäuschung eines Raubes und versuchten Versicherungsbetrugs führten.

Parallel zu diesen Ermittlungen wurde von seiten des Einbruchskommissariats gegen einen 46-jährigen Bosnier, der sich vornehmlich im südhessischen Raum aufhielt, ermittelt. Der Bosnier steht im Verdacht, Einbrüche in Nobelboutiquen mit Wissen der Betreiber zu organisieren, um so bei den Versicherungen abkassieren zu können.

Demnach ergibt sich eine Verbindung zwischen dem 46-jährigen Bosnier und der Geschäftsführerin und einer Angestellten aus der Boutique. Die gemeinsamen Ermittlungen des Raub- und Einbruchskommissariats führten dann zur Festnahme des Bosniers in Hessen. Er befindet sich derzeit in München in Untersuchungshaft. Ebenso konnte die Boutiqueangestellte festgenommen werden.

Vor Gericht wurden die Verfahren gegen den Bosnier von den Verfahren gegen die Geschäftsinhaberin und deren Angestellter abgetrennt. Die Urteile sind nach Mitteilung der Polizei noch nicht gesprochen.

Artikel vom 07.05.2003
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