Minijob – 400 Euro brutto wie netto

Attraktiver

München · Ab 1. April werden Minijobs ohne Lohnsteuerkarte wieder attraktiver. Die derzeit geltende Höchstgrenze von 325 Euro steigt auf 400 Euro, der Arbeitnehmer muss keine Abgaben fürchten.

Viele Handwerksbetriebe können aufatmen: Minijobs ohne Lohnsteuerkarte zu vergeben, wird nun erheblich einfacher.

Beträgt das monatliche Gehalt der Aushilfe maximal 400 Euro, kann der Chef diesen Betrag guten Gewissens brutto für netto auszahlen. Zusätzlich muss er jedoch pauschal 25 Prozent, also bis zu 100 Euro, an die zentrale Einzugsstelle, die Bundesknappschaft in Cottbus, abführen. Die pauschalen 25 Prozent beinhalten zwölf Prozent Rentenversicherungs-, elf Prozent Krankenversicherungsbeiträge und zwei Prozent Steuern inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die wöchentliche Arbeitszeit der Aushilfe ist nicht mehr auf 15 Stunden begrenzt. Theoretisch kann der Minijobber eine Woche im Monat 40 Stunden zu zehn Euro die Stunde arbeiten. Auch der Stundenlohn kann frei gewählt werden. Minijob und Hauptberuf – »Gelten diese unbürokratischen Regeln auch, wenn die Aushilfe einem Hauptberuf nachgeht?«, fragen Betriebsinhaber häufig. Sie können aufatmen. Die 25-prozentige Abgabe gilt auch für solche Minijobber.

Ausnahmen: Übt eine Aushilfe neben seinem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf zwei Minijobs aus, gilt nur für einen davon die neue Pauschalregelung.

Beträgt das monatliche Entgelt einer Aushilfe mehr als 400 Euro, greift ab 1. April 2003 in punkto Sozialversicherung eine Gleitzone. Zwar muss der Minijobber seine monatlichen Bezüge nun versteuern (entweder Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung mit 20 Prozent), der Arbeitnehmeranteil steigt jedoch in mehreren Stufen.

Bei 400,01 Euro beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung etwa 4 Prozent, bei 800 Euro den vollen Sozialversicherungsbeitrag (durchschnittlich bei 21 Prozent). Entscheidende Voraussetzung für diese Gleitzonen-Vergünstigung: Der Minijobber darf keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen.

Wäre dies der Fall, müsste der Arbeitnehmer vom ersten Cent an, der über 400 Euro liegt, die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Bei diesem Modell sind die Steuern wie üblich beim Finanzamt, die Sozialversicherungsbeiträge bei der zuständigen Krankenversicherungsanstalt abzuführen.

Artikel vom 12.03.2003
Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp

Weiterlesen





Wochenanzeiger München
 
Kleinanzeigen München
 
Zeitungen online lesen
z. B. Samstagsblatt, Münchener Nord-Rundschau, Schwabinger-Seiten, Südost-Kurier, Moosacher Anzeiger, TSV 1860, ...