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Damit das Finanzamt nicht miterbt
Achtung, Steuer!
München · Wer sein Erbe zu Lebzeiten weitergibt, hat einige wichtige Dinge zu beachten, wenn er vermeiden will, dass Vater Staat »miterbt«.
Doch auch die Einkommensteuer spielt eine Rolle. Wenn der Schenker beispielsweise die Immobilie noch keine zehn Jahre besitzt, so muss er dann Einkommensteuer zahlen, wenn der Beschenkte Gegenleistungen erbringt, wie die Übernahme von Schulden.
Frau K. überträgt ihrem Sohn ein Grundstück im Wert von 600.000 Euro. Im Gegenzug übernimmt der Sohn von seiner Mutter Finanzierungsdarlehen über 300.000 Euro. Die Mutter hatte das Grundstück 1995 für 500.000 Euro erworben. Das Finanzamt geht davon aus, als hätte die Mutter das Grundstück zur Hälfte verkauft, da der Sohn in dieser Höhe Auslagen übernommen hat, die Frau K. jetzt nicht mehr belasten.
Diesem Erlös von 300.000 Euro wird die Hälfte der Anschaffungskosten (250.000 Euro) gegenüber gestellt, so dass sich rechnerisch ein Veräußerungsgewinn von 50.000 Euro ergibt. Darauf muss Frau K. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer zahlen. Dabei kann eine Steuerlast von über 25.000 Euro entstehen, zusätzlich zu einer etwaigen Schenkungssteuer.
Wer also eine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen will, muss vorher sorgfältig prüfen lassen, ob hierdurch Einkommensteuer anfällt. Sonst kann der gutgemeinte Gedanke schnell nach hinten losgehen.
Artikel vom 19.02.2003Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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