Mehr Schutz vor Gefälligkeitsgutachten

Todesfallbericht falsch!

München · Der Bund der Versicherten (BdV) begrüßt die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 9 U 719/01), nach der von Versicherungsunternehmen beauftragte Gutachter nicht nur diesen gegenüber, sondern auch gegenüber den Versicherungsnehmern und Geschädigten schadensersatzpflichtig sein können.

Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein von einem Versicherungsunternehmen beauftragter Arzt einen falschen Todesfallbericht abgegeben hat. Aufgrund dieses Berichts verweigerte der Versicherer die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer.

Das Gutachten stellte sich jedoch als unrichtig heraus.

Das OLG Koblenz urteilte, dass der Arzt wegen der Pflichtverletzung nicht nur gegenüber dem Auftraggeber (das Versicherungsunternehmen), sondern auch gegenüber dem hierdurch geschädigten Versicherungsnehmer direkt schadensersatzpflichtig ist. Der Arzt müsse eben wissen, dass durch das Gutachten vom Versicherer Ansprüche des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag abgelehnt werden können.

Dies gelte nicht nur bei ärztlichen, sondern auch bei technischen Begutachtungen. Betroffen sind alle Versicherungszweige, wie Hausrat-, Wohngebäude- oder auch Haftpflichtversicherung, wenn die Zahlung der Versicherungsleistung von einem Sachverständigengutachten abhängt.

Besser sei es, dem Versicherungsnehmern Kriterien zur Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen zu überlassen, so Frank Braun, Geschäftsführer beim Bund der Versicherten.

Weil die Unternehmen sich in den Versicherungsbedingungen meist selbst das Recht einräumen, den Gutachter zu bestimmen, hatte der Bund der Versicherten sich mit seiner Forderung durchgesetzt, dass der vom Verbraucher angerufene Ombudsmann in geeigneten Fällen selbst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen kann, wenn etwa das vom Versicherer beauftragte Gutachten unschlüssig ist.

Artikel vom 31.07.2002
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