Rechtmäßiger Gebäudeabbruch in der Siegesstraße 17

Schwabing · Kein Vergleich mit dem Uhrmacherhäusl

Schwabing · Derzeit finden an einem älteren Gebäude in der Siegesstraße 17 in Schwabing genehmigte Abbrucharbeiten statt. Bereits im Sommer hat das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission (LBK) eine Abbruchanzeige zum Anlass genommen, dieses Gebäude durch das zuständige Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) einer Prüfung auf Denkmaleigenschaft unterziehen zu lassen.

Nach Begehung und Auswertung der Ergebnisse kam das Landesamt zu der Erkenntnis, dass das Gebäude die Kriterien des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes nicht erfüllt und somit die Voraussetzungen zur Aufnahme als Einzeldenkmal in die Bayerische Denkmalliste nicht gegeben sind. Folglich war die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen.

Aufgrund von Einwendungen aus der Bürgerschaft führte das Landesamt weitere Untersuchungen durch, wobei das Gebäude nochmals mit Instrumenten der Bauforschung auf seine mögliche Denkmaleigenschaft geprüft wurde. Das Landesamt kam dabei zu folgender Facheinschätzung: „Das Wohnhaus wurde 1843 errichtet, wie die Holzaltersbestimmung belegt. Den damals freistehenden, zweigeschossigen Satteldachbau hat man auf dem Grund des sog. ,Trummer-Bauer‘ errichtet. Ob dieses Gebäude historisch mit dem Hof im Zusammenhang stand, lässt sich allerdings nicht mehr feststellen. In der Katasteraufnahme von 1853 liegt das Gebäude auf einem eigenen Grundstück mit einem zugehörigen Stadel oder Werkstattgebäude im rückwärtigen Bereich.

Das Anwesen hat später zahlreiche Veränderungen erfahren: Mit der Erbauung des Mietshauses in der Siegesstraße 17 verlor es seine freistehende Position. Spätestens in den 1950er Jahren hat man das Rückgebäude abgebrochen und weiter nach Westen versetzt ein großes Rückgebäude mit Werkstatt errichtet. Damit ist die für ein ländliches Gebäude übliche Positionierung als einzelstehendes Gebäude nicht mehr ablesbar. Mit dem Wegfall des Rückgebäudes ist die ursprüngliche Funktion des Anwesens nicht mehr nachvollziehbar.“

Das Landesamt führt weiter aus, dass auch am Wohnhaus – außen wie innen – zahlreiche Eingriffe stattgefunden hätten, wodurch nur noch die Außenmauern, Teile der Innengliederung des Obergeschosses und das Dachwerk aus der Bauzeit von 1843 erhalten seien. Auf Grund der genannten Veränderungen lasse sich eine Denkmaleigenschaft als Einzel-Baudenkmal nicht rechtfertigen.

Zudem ergänzt das Landesamt: „Mit dem Abbruch des rückwärtigen Stadels/Werkstatt hat es auch seine Zeugnisfähigkeit als ehemalige Hofstelle maßgeblich eingebüßt. Damit ist auch die Zugehörigkeit zum Dorfkern Altschwabing nicht mehr augenscheinlich gegeben und die Einbeziehung in dieses Ensemble nicht zu begründen.“

Die Einschätzung der Begehung im Sommer wurde somit untermauert, so dass es der LBK rechtlich weder möglich ist, die Erlaubnis zu widerrufen, noch einen Baustopp zu verhängen. Ein seitens der Bürgerschaft herangezogener Vergleich mit dem Abbruch des Uhrmacherhäusls in Giesing verbietet sich. Der Abbruch des Uhrmacherhäusl war rechtswidrig. Der VGH hat in diesem Jahr die Verfügung der LBK zum ensemblegerechten Wiederaufbau für gültig erklärt. Das Strafverfahren gegen den Bauherrn dauert aktuell an.

Der Abbruch an der Siegesstraße 17 ist hingegen aus den oben dargestellten Gründen rechtmäßig.

Artikel vom 08.12.2021
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