Neue Rechtsprechung zur Vermietung von Ferienwohnungen

Streit mit Finanzamt

Vermieter von Ferienwohnungen haben häufig Streit mit den Finanzämtern.

Weil die Ausgaben meist über den Einnahmen liegen, müssen viele Hürden überwunden werden, um die Verluste steuerlich anerkannt zu bekommen.

Außerdem rechnet der Fiskus die Leerstandszeiten der Ferienwohnung meist als Eigennutzung an. Die gesamten Kosten werden dann geteilt und nur zeitanteilig für die Vermietungszeiten anerkannt.

Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil weitgehend einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 6.11.2001, Aktenzeichen: IX R 97/00). Darauf weist der NVL Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine aus Berlin hin.

So entschied der Bundesfinanzhof, dass die Leerstandszeiten aufgeteilt werden müssen auf die Zeiten der tatsächlichen Selbstnutzung der Ferienwohnung und auf die Zeiten der Vermietung. Kann der Umfang der Selbstnutzung nicht ausreichend belegt werden, sind zumindest 50 Prozent der Kosten, die auf die Zeiten des Leerstands entfallen, anzuerkennen.

Arbeitnehmer können sich zu diesen Fragen auch an Lohnsteuerhilfevereine wenden, wenn ihre Einnahmen aus anderen Einkünften z.B. Miete nicht mehr als 9.000 Euro bzw. 18.000 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) betragen. Wer Mitglied werden will, kann die Adressen im Telefonbuch oder in den gelben Seiten unter dem Suchwort »Lohnsteuerhilfe« finden. Sie können aber auch unter der Telefonnummer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 0 30/40 63 24 49 oder im Internet-Suchservice unter http://www.nvl.de erfragt werden.

Artikel vom 03.04.2002
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