BVG: Ungleiche Besteuerung verfassungswidrig

Was wird aus der Rente?

Mit aktuellem Urteil vom 6. März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungswidrigkeit der ungleichen Besteuerung der Renten und Pensionen festgestellt.

Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert, bis spätestens zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.

Bis 1954 waren Renten und Pensionen gleichermaßen voll zu besteuern. Mit dem Gesetz zur Neuordnung von Steuern sind Renten nur mit einem Ertragsanteil zu versteuern. Nur der Anteil der Rente sollte versteuert werden, der über dem selbst eingebrachten Kapital in Form der eigenen Beitragszahlungen liegt. Je länger Beitragszahlungen geleistet wurden, desto geringer die Versteuerung. So beträgt der Ertragsanteil eines mit 65 Jahren in Rente gegangenen Arbeitnehmers heute lediglich 27 %. Pensionen werden dagegen in voller Höhe berücksichtigt. Davon abgezogen wird lediglich ein Versorgungsfreibetrag von maximal 3.072 Euro und eine Werbungskostenpauschale von 1.044 Euro. Pensionäre haben in der Regel Steuern zu zahlen.

Begründet wurde diese unterschiedliche Handhabung bisher mit dem Argument, dass Beamte keinen eigenen Beitrag zur Rente zahlen, Arbeitnehmer jedoch die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge aus eigener Tasche löhnen. Das Bundesverfassungsgericht stellt nunmehr fest, dass sowohl die volle Besteuerung der Pensionen als auch die nur ertragsmäßige Erfassung der Renten nicht verfassungsgemäß ist.

Rückwirkende Änderungen gibt es weder für heutige Rentner noch für Pensionäre. Wie die zukünftige Besteuerung von Renten und Pensionen gelöst wird, bleibt abzuwarten. Denkbar ist jedoch eine volle Versteuerung der Renten mit entsprechenden Übergangszeiten. Als Ausgleich zur Rentenbesteuerung müssten jedoch die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden können. Bis jetzt sind diese begrenzt abzugsfähig. Da auch dieses Thema beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, sind aktuelle Steuerbescheide hinsichtlich der begrenzten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig gestellt. Es empfiehlt sich daher, den Bescheid auf diesen Vermerk zu prüfen. Fehlt der Vermerk, sollte Einspruch eingelegt werden, erklärt der NVL.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können sich Rentner und Pensionäre im Rahmen einer Mitgliedschaft an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Adressen von Lohnsteuerhilfevereinen sind im Telefonbuch oder in den gelben Seiten unter dem Suchwort »Lohnsteuerhilfe« zu finden. Sie können aber auch unter der Telefonnummer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 0 30/ 40 63 24 49 oder im Internet-Suchservice unter http://www.nvl.de erfragt werden.

Artikel vom 03.04.2002
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