OLG weist Klage zurück

Recht auf Viehhaltung und Glockenläuten

Ganz entspannt können diese Kühe in die Berge blicken. Ebenso ergeht es den Kühen, die in Holzkirchen weiter auf der Wiese grasen können. Foto: hw

Ganz entspannt können diese Kühe in die Berge blicken. Ebenso ergeht es den Kühen, die in Holzkirchen weiter auf der Wiese grasen können. Foto: hw

München/Holzkirchen · Im öffentlich viel beachteten Kuhglockenstreit eines Ehepaares in der bayerischen Gemeinde Markt Holzkirchen im Landkreis Miesbach sowie einer ortsansässigen Landwirtin hat das Oberlandesgericht München am Mittwoch, 10. April, die Klage des Ehemanns in zweiter Instanz abgewiesen.

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Der Anwohner hatte nicht nur erreichen wollen, dass die neben seinem Grundstück weidenden Kühe keine Glocken mehr tragen dürfen. Er verlangte auch das komplette Verbot der Viehhaltung auf der von der Gemeinde an die Bäuerin verpachteten Weidefläche, da der Geruch beim Düngen mit Gülle sowie ein vermehrtes Insektenaufkommen das Leben von ihm und seiner Frau stark einschränken würden.

„Die Gemeinde Holzkirchen setzt sich seit Jahren dafür ein, die Landwirtschaft in der Region zu fördern – und sieht sich durch das heutige Urteil des Oberlandesgerichtes in dieser Haltung bestätigt“, sagt Rechtsanwältin Annika Hecht, die die als Eigentümerin des Grundstücks mitverklagte Gemeinde in dem Fall vertritt.

Das Ehepaar lebt seit 2004 in Holzkirchen und hatte 2011 ein Haus im Ortsteil Erlkam mit unverbautem Blick an einer Heuwiese erworben. Der Streit gegen die Gemeinde begann, als diese einer Bäuerin die neben dem Grundstück liegende Wiese als Weidefläche verpachtete. Daraufhin hatte der Ehemann in erster Instanz vor das Landgericht München II Klage eingereicht.

Hauptgrund für deren Ablehnung war damals ein im Herbst 2015 geschlossener Vergleich vor dem Amtsgericht Miesbach zwischen dem Kläger und der Landwirtin.

Auf dessen Grundlage war die Wiese zweigeteilt worden. Auf dem näher bei dem Anwesen liegenden Teil sollten nur noch Kühe ohne Glocken weiden, auf dem ab 20 Meter entfernteren Teil die Kühe mit Glocken. In die zweite Instanz war der Kläger gegangen, weil der Lärm durch den Vergleich kaum eingedämmt worden sein soll. Zudem sei das Leben des Paares durch den Güllegeruch und das vermehrte Insektenaufkommen stark beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht München hat heute ein Endurteil gefällt, wonach die Berufung des Nachbarn insgesamt und endgültig zurückgewiesen wurde. Annika Hecht: „Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass der Nachbar weder die Viehhaltung mit oder ohne Kuhglocken noch die Gülledüngung pauschal verbieten lassen kann. Die Wiese liegt in einem Dorfgebiet und in einem solchen ist landwirtschaftliche Nutzung wie die Vieh- und Weidehaltung mit Gülleausbringung grundsätzlich erst einmal erlaubt. Die Verwendung von Kuhglocken kann nach der Urteilsbegründung ebenfalls nicht schlechthin verboten werden. Die Angaben des Nachbarn zu angeblichen Geräuschimmissionen auf seinem Grundstück durch die Kuhglocken waren dann aber zu widersprüchlich und tatsachenarm, um eine unzumutbare Belastung belegen zu können. Darüber hinaus hat sich der Nachbar mit der Bäuerin in dem gerichtlichen Vergleich bereits verbindlich auf eine eingeschränkte Viehhaltung mit Kuhglocken geeinigt. Die Bäuerin wiederum hält sich nach der Überzeugung des Gerichts seither an den Vergleich. Auch mit dem Argument, Kuhglocken seien Tierquälerei, ist der Nachbar nicht erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht weist vollkommen zu Recht darauf hin, dass der Nachbar sich nicht auf Tierschutzvorschriften zur Begründung seiner Ansprüche berufen kann, da diese nur dem Wohl des Tieres dienen und nicht dem Nachbar ein Recht zum Verbot liefern.“

Mit dem heute gefällten Urteil ist der Fall allerdings noch nicht beendet. Da sie am Vergleich nicht beteiligt gewesen war, hatte die Ehefrau unabhängig von ihrem Ehemann im November 2017 Klage beim Landgericht München II mit gleichen Anträgen wie der Ehemann eingereicht. Auch diese Klage wurde vom Landgericht zwischenzeitlich abgewiesen und ist derzeit ebenfalls in der Berufungsinstanz.

Annika Hecht: „Das Urteil im Verfahren um die Klage der Ehefrau in zweiter Instanz steht noch aus. Allerdings dürfte das Urteil gegen den Ehemann vom heutigen Mittwoch entsprechende Auswirkungen auf das Verfahren der Ehefrau haben. Es bleibt abzuwarten, ob der Ehemann nun, wie von seinem Rechtsanwalt in der Presse angekündigt, den Weg zum Bundesgerichtshof beschreitet.“

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Artikel vom 15.04.2019
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